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1. Die Identitätsfeststellung des Verdächtigen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen

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Gemäß § 163b Abs. 1 StPO kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, die verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Tatbestandlich vorliegen müssen daher ein Tatverdacht und ein Tatverdächtiger. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Zu beachten ist, dass der Betroffene lediglich verdächtig und noch nicht Beschuldigter sein muss.140 Da es bei der IDF zunächst um die Einleitung eines Strafverfahrens geht, genügt es auch, wenn die Handlung nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Tatverdächtig in diesem Sinne kann daher auch sein, wer schuldunfähig i. S. von § 20 StGB ist. Denn auch in einem solchen Fall können bestimmte Maßnahmen im Strafverfahren verhängt werden wie z. B. Maßregeln zur Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff. StGB).141 Jedoch können Strafunmündige i. S. von § 19 StGB niemals tatverdächtig sein. Daher gilt:142 Ein Kind, dessen Kindesalter sofort erkennbar ist, kann nur gemäß § 163b Abs. 2 StPO identifiziert werden. Das hat vor allem Konsequenzen für den Fall, dass sich die Identität mit den Standardmaßnahmen Anhalten, Befragen und Aushändigenlassen eines Ausweises nicht klären lässt.

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