Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 49

1.3 Besondere Form- und Verfahrensvorschriften

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Zur Anordnung und Durchführung der Identitätsfeststellung ist jeder zuständige Polizeibeamte befugt. Eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft muss er nicht sein. Vor der Maßnahme ist dem Betroffenen zu eröffnen, welcher Tat er verdächtig ist (§ 163b Abs. 1 Satz 1 HS 2 i. V. mit § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO). Die in Betracht kommenden Strafnormen müssen dabei nicht genannt werden; missachtet die Polizei diese Belehrungspflicht, so ist die IDF rechtswidrig. Ist jedoch der Grund für sie offensichtlich bzw. kann der Betroffene über ihren Anlass z. B. aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens nicht im Zweifel sein, ist die Belehrung entbehrlich.148

Wird der Betroffene festgehalten, ist zusätzlich § 163c StPO zu beachten. Danach ist zunächst die festgehaltene Person unverzüglich dem Richter vorzuführen, der über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung zu entscheiden hat (§ 163c Abs. 1 Satz 2 StPO). Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung mehr Zeit beanspruchte als die eigentliche Identitätsfeststellung. Festhalten zwecks IDF wird vom Gesetzgeber wie eine Freiheitsentziehung i. S. des Art. 104 Abs. 2 GG behandelt.149 Demgemäß muss der Betroffene auch nach den §§ 114a bis 114c StPO belehrt werden. Insbesondere ist ihm der Grund für das Festhalten mitzuteilen (§ 114a Satz 2 StPO). Ferner muss er über seine Rechte aufgeklärt werden (§ 114b Abs. 1 StPO). Ihm ist zudem nach § 114c StPO Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Der Betroffene darf nicht länger festgehalten werden, als es zur Feststellung seiner Identität unerlässlich ist, maximal zwölf Stunden (zeitliches Übermaßverbot; § 163c Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 StPO). Das bedeutet: Stellt die Polizei bspw. nach drei Stunden fest, dass es keine Möglichkeiten mehr gibt, um die Identität des Betroffenen festzustellen, oder ist die Identitätsfeststellung nach zwölf Stunden nicht abgeschlossen, muss der Betroffene freigelassen werden, wenn nicht andere Festhaltegründe vorliegen.150 Festhalten zwecks Identitätsfeststellung ist also keine Beugehaft, sondern dient der Durchführung identifizierender Maßnahmen wie insbesondere der Durchsuchung oder ED-Behandlung.151

Für die Durchführung der Personendurchsuchung und ED-Behandlung gilt § 81d StPO als besondere Form- und Verfahrensvorschrift entsprechend.152 Das bedeutet insbesondere, dass die Durchsuchung nur von einer Person des gleichen Geschlechts oder einem Arzt durchgeführt werden darf.

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