Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 53
2.3 Besondere Form- und Verfahrensvorschriften
ОглавлениеZur Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen ist jeder zuständige Polizeibeamte anordnungs- und durchführungsbefugt. Es muss sich dabei nicht um eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft handeln. Vor der IDF muss der Betroffene über den Gegenstand der Untersuchung und – soweit vorhanden – über die Person des Beschuldigten aufgeklärt werden (§ 163b Abs. 2 Satz 1 HS 2 i. V. mit § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht macht die Maßnahme rechtswidrig.161 Zudem ist er gemäß § 68 Abs. 4 i. V. mit Abs. 2 StPO auf sein Recht hinzuweisen, statt des Wohnorts seinen Geschäfts- oder Dienstort anzugeben, wenn begründeter Anlass zur Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder seiner Angehörigen gefährdet werden oder dass auf sie in unlauterer Weise eingewirkt wird. Gleiches gilt, wenn der Zeuge seine Wahrnehmungen im Zusammenhang mit einer dienstlichen Handlung gemacht hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO). Das betrifft z. B. Polizeibeamte oder Mitarbeiter des Ordnungsamts.162 Wird der Nichtverdächtige festgehalten, gilt wiederum § 163c StPO. Als weitere Vorschrift ist darüber hinaus noch § 163c Abs. 3 StPO zu beachten.