Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 59

2.4 Die Identitätsfeststellung an Kontrollstellen

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Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, die an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zur Verhütung bestimmter Straftaten eingerichtet wurde.187 Eine solche Kontrollstelle ist auf Auto- und Wasserstraßen sowie an Boots- und Flughäfen möglich, darf aber außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung des Behördenleiters eingerichtet werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BbgPolG).188 Sie sollte nicht verwechselt werden mit der Kontrollstelle nach § 111 StPO, die bei der Verfolgung bestimmter Straftaten der Ergreifung flüchtiger Täter bzw. Sicherstellung von Beweismitteln dient.

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