Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 52
2.2 Rechtsfolgen: Maßnahmen zur Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen
ОглавлениеLiegen die Voraussetzungen von § 163b Abs. 2 Satz 1 StPO vor, darf der Betroffene angehalten und nach seinen Personalien befragt sowie aufgefordert werden, mitgeführte Ausweispapiere vorzulegen. Kann die Identität des Nichtverdächtigen auf diese Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden, darf er festgehalten werden, wenn – und das ist eine wichtige Einschränkung gegenüber der IDF beim Verdächtigen – dies zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. Entscheidend ist allerdings die Bedeutung der aufzuklärenden Strafsache, nicht der zu erwartenden Aussage des Nichtverdächtigen bzw. seiner Rolle für das Strafverfahren.156
Zu beachten ist, dass eine Durchsuchung des Nichtverdächtigen selbst bzw. seiner mitgeführten Sachen sowie seine erkennungsdienstliche Behandlung gegen seinen Willen nicht zulässig ist. Das ordnet § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO klar an! Diese Maßnahmen – so sie überhaupt zur IDF erforderlich sind – bedürfen deshalb zu Recht der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen.157 Konsequenterweise ist er dann aber auch vorher darüber zu belehren.158 Dies dient nicht zuletzt auch der Handlungssicherheit der agierenden Polizeibeamten.
Verweigert der Nichtverdächtige die Angabe seiner persönlichen Daten, ist nicht nur dessen Identitätsfeststellung i. S. des § 163b Abs. 2 StPO unmöglich bzw. erschwert. Er handelt u. U. auch ordnungswidrig gemäß § 111 Abs. 1 OWiG.159 Es erschiene daher nicht fernliegend, den im Strafverfahren Nichtverdächtigen dann als Verdächtigen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 163b Abs. 1 StPO zu identifizieren und ihn zu diesem Zweck ggf. auch zu durchsuchen bzw. erkennungsdienstlich zu behandeln – und zwar nunmehr ohne seine Einwilligung! Da in einem solchen Fall aber für den Einwilligungsvorbehalt von § 163b Abs. 2 StPO kein Raum mehr bleibt, ist dieses Vorgehen sehr kritisch zu betrachten.160