Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 48
1.2 Rechtsfolgen: Maßnahmen zur Identitätsfeststellung beim Verdächtigen
ОглавлениеLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 163b Abs. 1 StPO vor, kann die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Identität des Verdächtigen festzustellen. Hierzu zählen insbesondere das Anhalten der Person, ihre Befragung nach Personalien im oben genannten Sinne sowie das Auffordern, mitgeführte Ausweise auszuhändigen.143 Was jeweils als erforderlich angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls; stets muss die Maßnahme jedoch geeignet sein, die Identität sicher und zweifelsfrei festzustellen.144 Lässt sich mit Hilfe dieser Maßnahmen die Identität des Verdächtigen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellen, kann die Polizei gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 StPO
– den Verdächtigen festhalten,
– ihn und die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen,
– den Verdächtigen erkennungsdienstlich behandeln.
Wird der Verdächtige festgehalten, darf er auch zur Dienststelle oder an einen anderen Ort gebracht werden, um dort IDF-Maßnahmen durchzuführen.145 Ziel der Durchsuchung des Betroffenen selbst bzw. seiner mitgeführten Sachen ist lediglich das Auffinden von Ausweispapieren bzw. Hinweisen auf die Identität des Betroffenen. Daher ist die Suche auf die Bereiche zu beschränken, wo üblicherweise Ausweise mitgeführt werden. Verfolgt die Durchsuchung auch andere Ziele (z. B. Auffindung von Beweismitteln oder Eigensicherung der Beamten), müssen die Voraussetzungen der insoweit jeweils einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen (z. B. § 102 StPO oder § 21 Abs. 2 BbgPolG) vorliegen.146 Zu den erkennungsdienstlichen Maßnahmen zählen z. B. die Abnahme der Fingerabdrücke, Messungen oder die Feststellung bestimmter äußerer Merkmale. Wird gegen den Verdächtigen bereits ein Ermittlungsverfahren geführt und ist die erkennungsdienstliche Behandlung zur Durchführung dieses Verfahrens notwendig, wird sie auf § 81b Alt. 1 StPO gestützt.147