Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 44
2.2 Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
ОглавлениеIm Strafverfahrensrecht enthält § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Ermittlungsgeneralklausel, nach der die Polizei alle Behörden um Auskunft ersuchen bzw. sogar verlangen und Ermittlungen jeder Art vornehmen kann, soweit nicht die Befugnisse besonders geregelt sind.134 Zu den wichtigsten Anwendungsfällen der Ermittlungsgeneralklausel gehört daher vor allem die noch näher zu betrachtende sogen. informatorische Befragung. Zu beachten ist auch, dass Maßnahmen aufgrund der Ermittlungsgeneralklausel nicht zwangsweise durchgesetzt werden dürfen.135 Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gilt insoweit § 53 Abs. 1 Satz 1 OWiG.136