Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 64
4.2 Diskriminierungsverbot
ОглавлениеGemäß § 12 Abs. 3 BbgPolG sind Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 12 Abs. 2 BbgVerf besonders zu beachten. Die Norm wurde zum 1. April 2019 eingeführt. Grund hierfür ist das sogen. Racial Profiling.205 Wegen der unmittelbaren Geltung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bzw. Art. 5 Abs. 1 BbgVerf war diese rechtswidrige Befugnisausübung aber auch schon vor der Rechtsänderung verboten. Daher hat die Neuregelung reinen Appellcharakter und wäre aus dogmatischen Gründen nicht nötig gewesen.206