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II. Die Identitätsfeststellung zur Strafverfolgung

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§ 163b StPO unterscheidet zwischen der IDF des Verdächtigen (Abs. 1) und des Nichtverdächtigen, also insbesondere des Zeugen (Abs. 2). Beide Absätze sind ähnlich aufgebaut: Die jeweils ersten Sätze betreffen den Grundfall, die jeweils folgenden Sätze den Erschwernisfall der IDF. Jeweils sind verschiedene Maßnahmen zur IDF zulässig.

Eingriffsrecht Brandenburg

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