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2.1 Gefahrenabwehr

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Im Bereich der Gefahrenabwehr ist die polizeiliche Generalklausel in § 10 Abs. 1 BbgPolG enthalten.130 Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 49 BbgPolG die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Tatbestandlich wird lediglich eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorausgesetzt. Notwendig i. S. dieser Vorschrift heißt „erforderlich“ i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.131 Es darf also kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahr geben.

Die in den §§ 11 ff. BbgPolG gesondert geregelten Befugnisse werden als Standardmaßnahmen bezeichnet, weil sie – wie bspw. Identitätsfeststellung, Durchsuchung oder Gewahrsam – in der polizeilichen Praxis regelmäßig vorkommen und somit zum „Standardrepertoire“ der Polizei gehören.132 Sie dürfen aber nur ergriffen werden, wenn die jeweils genannten Voraussetzungen vorliegen. Daher darf die Polizei z. B. eine Person zur Gefahrenabwehr nur dann durchsuchen, wenn die Voraussetzungen von § 21 BbgPolG erfüllt sind. Auf die Generalklausel darf eine Standardmaßnahme hingegen nicht gestützt werden, denn für sie hat der Gesetzgeber die jeweiligen Voraussetzungen abschließend normiert. Standardmaßnahmen entfalten also innerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Sperrwirkung gegenüber der Generalklausel, der lediglich eine (beschränkte) Auffangwirkung zukommt: Es können nämlich nur solche Maßnahmen auf § 10 Abs. 1 BbgPolG gestützt werden, die in ihrer Eingriffsintensität milder sind als die Standardmaßnahmen, es sei denn, sie sollen seltene, atypische oder neuartige Gefahren abwehren, die vom Gesetzgeber noch nicht als Standardmaßnahmen geregelt werden konnten bzw. innerhalb einer angemessenen Übergangszeit noch nicht geregelt wurden.133

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