Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 31

1.6 Die Auswahl von mehreren Störern

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Sind mehrere Störer vorhanden, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Polizei, wen sie in Anspruch nehmen möchte. Nur der Nichtstörer darf lediglich unter den Voraussetzungen von § 7 BbgPolG herangezogen werden. Maßgeblich für die Entscheidung ist die Effektivität des polizeilichen Handelns und die tatsächliche wie rechtliche Leistungsfähigkeit der betroffenen Person. Daher ist derjenige auszuwählen, der die Gefahr am schnellsten und am wirksamsten beseitigen kann. Stehen auch insoweit mehrere Personen zur Verfügung, richtet sich die Inanspruchnahme nach der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit.76

Eingriffsrecht Brandenburg

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