Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 30
1.5 Sonstige Adressaten präventiver Maßnahmen der Polizei
ОглавлениеPolizeipflichtig kann schließlich auch sein, wer in eine Situation gerät, die vom Gesetz als tatbestandliche Voraussetzung für polizeiliche Maßnahmen geregelt wird. So ist z. B. jeder zur Duldung einer Identitätsfeststellung verpflichtet, der eine Kontrollstelle i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BbgPolG passiert. Auf die Störerregeln ist in solchen Fällen nicht zurückzugreifen (vgl. grundsätzlich § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 4 BbgPolG).