Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 28

1.3 Die Zustandsverantwortlichkeit

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Geht von Sachen oder Tieren eine Gefahr aus, so ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 1 BbgPolG). Daneben können auch der Eigentümer oder andere Berechtigte (z. B. sogen. Besitzdiener) pflichtig sein, es sei denn, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt übt diese ohne deren Willen aus (§ 6 Abs. 2 BbgPolG). Wegen Gefahren, die von herrenlosen Sachen ausgehen, kann die Polizei Maßnahmen an denjenigen richten, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat (§ 6 Abs. 3 BbgPolG).

Eingriffsrecht Brandenburg

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