Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 41
VI. Rechtsgrundlagen für polizeiliche Eingriffe 1. Aufgabennormen und Befugnisnormen
ОглавлениеDie oben erläuterten Zuständigkeitsnormen klären lediglich die Frage, welche Aufgabe die Polizei zu erledigen hat. Daher werden sie auch Aufgabennormen genannt. Gleichzeitig bilden sie die rechtliche Grundlage für alle Maßnahmen, die sie zur Erfüllung der Aufgaben ohne Eingriffe in die Grundrechte der Bürger vornimmt, z. B. Kontrollfahrten (Streifen) oder schlichte Auskünfte. Wenn die Polizei jedoch in die Grundrechte der Bürger eingreift, um ihre Aufgaben zu erfüllen, benötigt sie hierfür wegen des Vorbehaltsgrundsatzes Befugnis- oder Eingriffsnormen: Grundrechtseingreifende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr stützt die Polizei insbesondere auf das brandenburgische Polizeigesetz, wenn nicht spezielle Normen, z. B. aus dem Waffen-, Straßenverkehrs- oder Versammlungsrecht einschlägig sind. Die Anzahl der speziellen Gefahrenabwehrgesetze ist groß und hier nicht abschließend aufzählbar. Maßnahmen zur Strafverfolgung ergehen vor allem aufgrund der Strafprozessordnung. Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten werden ebenfalls auf die Strafprozessordnung gestützt. Dies ergibt sich aus verschiedenen Verweisungsnormen, auch Transmissionsklauseln genannt:127
– § 46 Abs. 1 OWiG regelt, dass für das Verfahren u. a. die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Gerichtsverfassungsgesetz gelten, soweit nichts anderes geregelt ist (man könnte diese Norm daher auch verfahrensrechtliche Transmissionsklausel nennen);
– handelt die Polizei als Ermittlungs-/Feststellungsbehörde, stützt sie ihre Maßnahmen auf die StPO i. V. mit § 53 Abs. 1 Satz 2 oder § 53 Abs. 2 OWiG, je nach dem, ob sie von einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müssen oder nicht;128
– handelt die Polizei als Ahndungs-/Verfolgungsbehörde, hat sie dieselben Befugnisse wie die Staatsanwaltschaft gemäß § 46 Abs. 2 StPO.
Zu beachten ist, dass § 46 OWiG für bestimmte Befugnisse Ausnahmen vorsieht, so z. B. in Bezug auf freiheitsentziehende Maßnahmen oder die körperliche Untersuchung.129