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1.4 Inanspruchnahme von Nichtstörern: polizeilicher Notstand

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Ausnahmsweise kann die Polizei eine Person auch dann zur Abwehr von Gefahren in Anspruch nehmen, wenn diese sie gar nicht verursacht hat. Man nennt diesen Adressaten auch Nichtstörer bzw. man spricht in diesem Fall von polizeilichem Notstand. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 7 BbgPolG, dass

– eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr vorliegt,

– Maßnahmen gegen Verhaltens- oder Zustandsstörer bzw. Aufsichtspersonen von Verhaltensstörern nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,

– die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und

– der Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden kann.

Nichtstörer dürfen nur solange in Anspruch genommen werden, als die Gefahrenabwehr nicht auf andere Weise möglich ist (§ 7 Abs. 2 BbgPolG); zudem muss die Inanspruchnahme auf das unumgängliche Maß beschränkt sein.75

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