Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 22

5. Schutz privater Rechte durch die Polizei

Оглавление

Neben der Gefahrenabwehr und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten obliegt der Polizei auch der Schutz privater Rechte – gemäß § 1 Abs. 2 BbgPolG allerdings nur, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Polizei ist also insoweit nur subsidiär zuständig. In erster Linie muss der Bürger seine privatrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen.59 Private Rechte sind alle durch das bürgerliche Recht begründeten Rechte,60 d. h. alle privatrechtlichen Ansprüche und Forderungen, z. B. aus Verträgen, aus Eigentum und Besitz oder aus unerlaubten Handlungen wie etwa einem Verkehrsunfall. Weil die Polizei nur hilfsweise zum Schutz privater Rechte tätig werden darf, muss sie sich auf Maßnahmen beschränken, die den Anspruch des einzelnen lediglich sichern. Als Maßnahmen kommen in Betracht:61

– Identitätsfeststellung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 BbgPolG)

– Sicherstellung (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG)

– Befragung (vgl. § 11 Abs. 1 BbgPolG)

– Gewahrsamnahme (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 BbgPolG)

Geht jedoch die Verletzung privater Rechte mit einer Verletzung des öffentlichen Rechts, namentlich des Strafrechts einher, ist die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung gestört, so dass die Polizei nach § 1 Abs. 1 BbgPolG zuständig ist.62

Eingriffsrecht Brandenburg

Подняться наверх