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3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

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Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fußenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (auch Übermaßverbot genannt) muss jede den Bürger belastende, also in seine Grundrechte eingreifende Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dies gilt sowohl für die Gefahrenabwehr als auch für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.102 Selbst wenn also die Polizei zu Eingriffen in die Rechte der Bürger im Einzelfall wegen Vorliegens der tatbestandlichen und sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen berechtigt ist, hat sie stets die Intensität der rechtlichen Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt daher die Eingriffsbefugnis der Polizei im Einzelfall und dient dazu, den Eingriff so gering wie möglich zu halten.103 Verstößt eine Ermessensentscheidung gegen das Übermaßverbot, ist sie ermessensfehlerhaft.104

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme erfolgt in drei Schritten.105 Sie muss zunächst geeignet sein. Das ist der Fall, wenn sie den verfolgten Zweck, also das polizeiliche Ziel erreicht oder zumindest fördert, mithin zwecktauglich ist. Was demgegenüber objektiv untauglich ist, kann nicht geeignet sein (vgl. § 3 Abs. 3 BbgPolG). Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie von mehreren geeigneten Mitteln die mildeste ist, d. h. am wenigsten in die Grundrechte des Betroffenen eingreift (vgl. § 3 Abs. 1 BbgPolG). Angemessen (verhältnismäßig i. e. S.) ist eine Maßnahme, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für den Betroffenen nicht völlig außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Zweck bzw. erstrebten Erfolg stehen. Es sind also insbesondere die beeinträchtigten Grundrechte mit dem polizeilichen Ziel abzuwägen, und zwischen ihnen darf kein „krasses Missverhältnis“ bestehen (vgl. § 3 Abs. 2 BbgPolG).

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