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6. Vollzugshilfe

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Gemäß § 1 Abs. 3 BbgPolG leistet die Polizei anderen Behörden Vollzugshilfe. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um einen gesteigerten Fall der Amtshilfe (zu der die Polizei gemäß § 1 Abs. 4 BbgPolG i.V. mit § 4 Abs. 1 VwVfG verpflichtet ist)63 oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt, versteht man unter Vollzugshilfe die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei im Dienst einer anderen Behörde, weil diese nicht über die erforderlichen Dienstkräfte verfügt oder die Maßnahme nicht auf andere Weise selbst durchsetzen kann.64 Bei der Vollzugshilfe hat die Polizei die §§ 50–52 BbgPolG zu beachten. Aus diesen Normen ergeben sich auch die Verfahrensregeln und Verantwortlichkeiten der beteiligten Behörden.

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