Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 38
2. Der Verwaltungsakt 2.1 Definition und Merkmale des Verwaltungsakts
ОглавлениеDer Verwaltungsakt ist eines der bedeutendsten Handlungsmittel der öffentlichen Verwaltung und damit auch der Polizei. Er dient dem Vollzug von Gesetzen, weil er die darin generell-abstrakt normierten Rechte und Pflichten im Einzelfall konkretisiert. Die Effizienz des Verwaltungsakts zeigt sich insbesondere in seiner Durchsetzbarkeit. Beachtet ihn nämlich der Adressat nicht, kann ihn die Verwaltung unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen vollstrecken und seine Regelung zwangsweise vollziehen. Das ist ein bedeutender Unterschied zum Bürger, der seine Ansprüche nicht so „einfach“ durchsetzen kann. Er muss regelmäßig erst vor Gericht klagen, seinen Anspruch im Bestreitensfall beweisen und ein erstrittenes Urteil mit Hilfe des Gerichtsvollziehers vollstrecken. Das ist meist sehr zeitaufwendig. Diese Zeit hat die öffentliche Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aber nicht, schon gar nicht die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr.108
Begrifflich versteht man unter einem Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Definition findet sich in § 35 VwVfG, der im Bereich des polizeilichen Handelns auch in Brandenburg anzuwenden ist (§ 1 VwVfG Bbg.). Aus der Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG ergeben sich auch die Merkmale des Verwaltungsaktes:109
– Der Verwaltungsakt ist eine Regelung, eine rechtsverbindliche Anordnung, z. B. die Aufforderung der Polizei an den Bürger, einen bestimmten Ort zu verlassen oder den Ausweis auszuhändigen. Demgegenüber sind bspw. Hinweise oder Auskünfte eines Polizisten grundsätzlich keine Regelungen, sondern Realakte.110
– Verwaltungsakte vollziehen öffentliches Recht, z. B. das Polizeigesetz. Das Tatbestandsmerkmal „hoheitlich“ grenzt daher den Verwaltungsakt von privatrechtlichem Handeln ab.
– Verwaltungsakte regeln einen Einzelfall.111
– Verwaltungsakte werden von Behörden erlassen. Das sind alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Die zuständige Polizeibehörde in Brandenburg ist das Polizeipräsidium (§ 72 Abs. 1 BbgPolG). Handeln deren Amtswalter, die Polizeivollzugsbeamten, dann handeln sie für das Polizeipräsidium. Behördliches Handeln ist also von Privaten oder von Maßnahmen der Rechtsprechung abzugrenzen.
– Zum Wesen des Verwaltungsakts gehört, dass er eine unmittelbare Außenwirkung entfaltet, sich also unmittelbar auf den Bürger bezieht. Anders liegt es bspw. bei innerbehördlichen Organisationsmaßnahmen, die sich nur an ihre Mitarbeiter richten.