Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 27

1.2 Die Verantwortlichkeit für das Verhalten anderer Personen

Оглавление

Ist der Handlungsstörer noch nicht 14 Jahre alt, so kann gemäß § 5 Abs. 2 BbgPolG auch sein Aufsichtspflichtiger polizeilich in Anspruch genommen, also aufgefordert werden, Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu ergreifen. Gleiches gilt, wenn für den Handlungsstörer ein Betreuer bestellt ist. Analog liegt es gemäß § 5 Abs. 3 BbgPolG in Bezug auf den Geschäftsherrn.

Eingriffsrecht Brandenburg

Подняться наверх