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7. Abwehr von Gefahren des Terrorismus
ОглавлениеGemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 BbgPolG hat die Polizei seit April 2019 als Konkretisierung und Ergänzung von § 1 Abs. 1 BbgPolG die Aufgabe, Gefahren des Terrorismus abzuwehren.65 Darunter versteht man die drohende Begehung von Straftaten, die in § 129a Abs. 1 und Abs. 2 StGB genannt sind und die dazu bestimmt sind, entweder die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern oder eine Behörde oder internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen und die durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können (§ 28a Abs. 1 Satz 2 BbgPolG). Bei Wahrnehmung dieser Aufgabe muss die Polizei eventuell bestehende Zuständigkeiten des Bundes oder anderer Länder prüfen, diese dann unverzüglich benachrichtigen und die Aufgabe ggf. an sie abgeben; andernfalls erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach Absprache (§ 28a Abs. 2 BbgPolG). Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber der Polizei unbeschadet der übrigen Maßnahmen (vgl. § 28a Abs. 4 BbgPolG)66 je nach Voraussetzung verschiedene Befugnisse verliehen:67
– Recht zum Anhalten und Befragen sowie zur Identitätsfeststellung und Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen (§ 28b Abs. 1 und Abs. 2 BbgPolG).68
– Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 28b Abs. 3 BbgPolG).
– Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle i. S. des Art. 99 SDÜ (§ 28b Abs. 4 BbgPolG).
– Automatisierte Erhebung von Kfz-Kennzeichen (§ 28b Abs. 5 BbgPolG).
– Aufenthaltsvorgabe (§ 28c Abs. 1 BbgPolG).
– Kontaktverbot (§ 28c Abs. 2 BbgPolG).
– Gewahrsamnahme (§ 28d BbgPolG).
Übersicht 1: Die wichtigsten Aufgaben der Polizei