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2. Ermessen

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Gemäß § 4 Abs. 1 BbgPolG trifft die Polizei ihre Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund des Polizeigesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen. Auch die einzelnen Befugnisnormen drücken dies aus, indem sie davon sprechen, dass die Polizei von ihnen Gebrauch machen „kann“. Demgegenüber ist sie gemäß § 163 Abs. 1 StPO zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet (Legalitätsprinzip). Ermessen liegt vor, wenn die Verwaltung zwischen mehreren Rechtsfolgen wählen darf. Dabei unterscheidet man zum einen das Entschließungsermessen (betreffend die Frage, ob die Verwaltung überhaupt handelt bzw. tätig werden will) und das Auswahlermessen (betreffend die Frage, welche Maßnahmen die Verwaltung ergreifen wird). Welche Ermessensart jeweils vorliegt, muss der konkreten Norm entnommen werden. Zum anderen wird zwischen der am konkreten Einzelfall orientierten individuellen Ermessensausübung und der am typischen Einzelfall orientierten generellen Ermessensausübung differenziert.99

Ermessen ist jedoch keine Befugnis zur Beliebigkeit, sondern darf nur in Form des pflichtgemäßen bzw. rechtlich gebundenen Ermessens entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt werden (vgl. § 40 VwVfG). Die Polizei muss also jeweils prüfen, aus welchem Grund der Gesetzgeber ihr einen Ermessensspielraum eingeräumt hat. Mitunter kann es aber auch vorkommen, dass der Polizei nur eine Rechtsfolge bleibt, weil alle Alternativen ermessensfehlerhaft wären. Dann spricht man von Ermessensreduzierung auf Null bzw. Ermessensschrumpfung. In diesen Fällen muss die Polizei i. S. der einzigen Rechtsfolge tätig werden. Das kommt insbesondere in den Fällen vor, wo höherwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit betroffen sind.100

Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen ist beschränkt auf das Vorliegen von Ermessensfehlern (vgl. § 114 VwGO). Ermessensfehler sind:101

Ermessensüberschreitung: die Polizei wählt eine Rechtsfolge außerhalb des Ermessensrahmens.

Ermessensnichtgebrauch: die Polizei nutzt ihr Ermessen nicht.

Ermessensfehlgebrauch: die Polizei übt ihr Ermessen nicht ausschließlich entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage bzw. unter Missachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen aus.

Eingriffsrecht Brandenburg

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