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V. Handlungsmittel der Polizei 1. Verwaltungsakte und Realakte
ОглавлениеMaßnahmen der Polizei lassen sich rechtlich verschiedenen Handlungsformen zuordnen, die jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Von besonderer Bedeutung ist die rechtliche Einordnung des polizeilichen Handelns im Bereich der Gefahrenabwehr. Hier kommen vor allem zwei Arten von Handlungsmitteln vor: Verwaltungsakt und Realakt. Wesentlicher Unterschied zwischen beiden Instrumenten ist, dass entweder eine Regelung bzw. Anordnung, d. h. sinngemäß ein Befehl erlassen wird (Verwaltungsakt) oder die Polizei nichtregelnd bzw. nicht anordnend, sondern „einfach so“ tätig wird (Realakt).106
Beispiele für Verwaltungsakte der Polizei sind:
– die Wohnungsverweisung/das Rückkehrverbot (§ 16a BbgPolG)
– der Platzverweis (§ 16 BbgPolG)
– die Aufforderung zur Aushändigung des Ausweises (§ 12 BbgPolG)
– sonstige Anordnungen bzw. „Befehle“ gegenüber dem Bürger (ggf. gemäß § 10 BbgPolG)
Beispiele für Realakte der Polizei sind:
– die Streifenfahrt
– das Festhalten einer Person
– das Durchsuchen von Personen, Sachen und Wohnungen
– die Verwahrung sichergestellter Sachen
– Maßnahmen im Rahmen des sofortigen Vollzugs gemäß § 53 Abs. 2 BbgPolG
In der Praxis ist es nun so, dass Verwaltungs- und Realakte oftmals ineinander übergreifen. Dabei ist es nicht immer einfach, die Rechtsnatur der jeweiligen polizeilichen Maßnahme eindeutig zu bestimmen. So gestattet bspw. § 21 BbgPolG als Handlungsbefugnis die Durchsuchung einer Person. Das Durchsuchen selbst ist schlichtes Tun, ein Realakt. Es wird allerdings in der Regel eingeleitet bzw. begleitet von einem sogen. Duldungsverwaltungsakt gegenüber dem anwesenden Betroffenen, der die Aufforderung beinhaltet, z. B. die Durchsuchung zu dulden bzw. sich so zu verhalten, dass die Maßnahme schonend durchgeführt werden kann. Ungeachtet dessen kann die Polizei ihn auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dazu auffordern, die Sache herauszugeben, was wiederum ein Verwaltungsakt ist.107