Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 32
2. Adressaten repressiver Maßnahmen der Polizei 2.1 Tatverdächtige und Zeugen
ОглавлениеMaßnahmen der Polizei zur Strafverfolgung richten sich vorrangig gegen Tatverdächtige und Zeugen. Tatverdächtiger ist, wer aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte als Täter (§ 25 StGB) oder Teilnehmer (§§ 26 f. StGB) einer Straftat in Betracht kommt. Von ihm ist der Beschuldigte abzugrenzen: Beschuldigter ist derjenige Tatverdächtige, gegen den ein Strafverfolgungsorgan eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen ihn wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen (vgl. § 397 AO). D. h. jemand wird zum Beschuldigten, sobald subjektiv ein Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde vorliegt, der sich objektiv in der förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder in einer bestimmten Ermittlungsmaßnahme äußert. Das zeigt sich insbesondere an Maßnahmen, die nur gegen Beschuldigte getroffen werden dürfen wie z. B. die Beschuldigtenvernehmung gemäß § 163a StPO oder die körperliche Untersuchung gemäß § 81a StPO.77 Damit verbunden sind bestimmte Belehrungspflichten gegenüber dem Betroffenen über seine Rechte als Beschuldigter.78 Tatverdacht allein macht den Betroffenen also nicht zum Beschuldigten. Bei dem Verdächtigen muss die Polizei vielmehr noch herausfinden, ob genügend tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn vorliegen.79 Wie bereits oben erwähnt, ist zu beachten, dass sich das Bußgeldverfahren begrifflich nicht gegen Beschuldigte, sondern gegen Betroffene richtet.
Zeuge ist, wer – ohne Beschuldigter oder Betroffener zu sein – etwas bekunden soll, was er selbst wahrgenommen hat; wer also Auskunft über die Wahrnehmung von Tatsachen gibt. Unter Tatsachen versteht man gesicherte Erkenntnisse, die über bloße Vermutungen, Vorurteile oder Erfahrungswerte hinausgehen und die nachweislich belegen, dass ein bestimmter Sachverhalt zumindest mit hinreichend genügender Wahrscheinlichkeit besteht. Tatsachen sind also dem Beweis zugänglich, was bei Meinungen, Werturteilen oder Werbeaussagen nicht der Fall ist.80 Gegenstand des Zeugenbeweises sind aber nur Tatsachen; Behauptungen über sie sind entweder wahr oder falsch.81 Abzugrenzen ist der Zeuge vom Sachverständigen (§§ 72 ff. StPO), der über Kenntnisse von komplexen Zusammenhängen auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder technischem Gebiet verfügt und Laien bestimmte Vorgänge in diesen Bereichen näher erläutern kann.82 Hat ein Zeuge Wahrnehmungen aufgrund seiner besonderen Sachkunde gemacht, spricht man vom sachverständigen Zeugen, für den die Regelungen über Zeugen gelten (§§ 48 ff. StPO).83