Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 26

1.1 Handlungsstörer: Verantwortlichkeit für eigenes Handeln

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Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, der die Gefahr verursacht hat (§ 5 Abs. 1 BbgPolG).69 Er wird auch als Handlungs- oder Verhaltensstörer bezeichnet. Ob diese Person schuldhaft gehandelt hat, ist unerheblich, weswegen auch Kinder Adressaten polizeilicher Maßnahmen sein können, wenn sie Gefahren verursachen.70 Polizeipflichtigkeit darf also nicht mit Strafmündigkeit verwechselt werden.

Handlungsstörung kann auf zweierlei Weise geschehen: Zum einen kann – und das dürfte der Regelfall in der polizeilichen Praxis sein – der Handlungsstörer eine Gefahr unmittelbar verursachen: Sein Verhalten stellt die zeitlich letzte Handlung vor der Gefahr bzw. Störung dar, z. B. die Missachtung von Verkehrsregeln, das brandverursachende Zündeln im Wald, der trunkene Schläger im Wirtshaus. Zum anderen kann ein Verhalten aber auch lediglich mittelbar gefahrverursachend sein, z. B. eine reißerische Schaufensterreklame, die zu einem erheblichen Menschenauflauf auf dem Bürgersteig und auf der Fahrbahn führt, oder ein Rockkonzert, bei dem es zu Ausschreitungen kommt.71 Von Interesse ist ein solches mittelbares Verhalten allerdings grundsätzlich nur, wenn es für sich gesehen legal ist.72 Andernfalls liegt ja bereits eine unmittelbare Handlungsstörung vor. Mittelbares legales gefahrverursachendes Verhalten kann aber zur Polizeipflichtigkeit führen, wenn zwischen ihm und der unmittelbar gefahrverursachenden Handlung eines anderen ein so innerer Zusammenhang besteht, dass sich der mittelbar Handelnde die Gefahr zurechnen lassen muss, weil sein Tun die Folgetat veranlasst hat (sogen. Zweckveranlasser). Dabei kann der innere Zusammenhang zwischen der Ersthandlung und der Gefahr subjektiv oder objektiv bestimmt werden:73 Nach der subjektiven Sicht kommt es auf die Absicht des mittelbaren Verursachers an, ob dieser also die Herbeiführung der Gefahr durch einen anderen wenigstens billigend in Kauf genommen hat. Demgegenüber ist nach der vorzugswürdigen objektiven Sicht maßgeblich, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aus die eingetretene Folge typischerweise durch die mittelbare Handlung herbeigeführt wird.74

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