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3. Handlungsmittel der Polizei bei der Strafverfolgung

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Soweit die Polizei strafverfolgend tätig wird, ist sie funktional Teil der Justizbehörde.123 Anordnungen, Verfügungen oder sonstige regelnde Maßnahmen der Justizbehörden auf dem Gebiet der Strafrechtspflege bezeichnet man als Justizverwaltungsakte (§ 23 EGGVG). Zunächst sind damit z. B. alle regelnden Maßnahmen der Polizei im Rahmen des Strafverfahrens Justizverwaltungsakte. Anders als im Verwaltungsrecht stellen aber auch sonstige Maßnahmen einer Justizbehörde (z. B. Realakte) Justizverwaltungsakte i. S. von § 23 EGGVG dar, wenn sie eine unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten und geeignet sind, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen.124 Den Justizverwaltungsakten werden die Prozesshandlungen gegenüber gestellt. Damit sind alle prozessgestaltenden, also auf prozessrechtliche Wirkung abzielenden Betätigungen eines Beteiligten am Strafverfahren gemeint, z. B. der Strafantrag des Verletzten bzw. dessen Rücknahme oder die Einleitung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.125 Zu den Prozesshandlungen werden daher insbesondere alle sonstigen Handlungen bzw. Maßnahmen im Rahmen des Strafverfahrens gezählt, die keine Justizverwaltungsakte sind.126

Eingriffsrecht Brandenburg

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