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III. Adressaten polizeilicher Maßnahmen 1. Adressaten polizeilicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

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Bei jeder Maßnahme der Polizei stellt sich die Frage, wer ihr Adressat ist. Die Pflicht des Bürgers, Handlungen zur Gefahrenabwehr vorzunehmen oder zu dulden, wird Verantwortlichkeit oder Polizeipflichtigkeit genannt.

Eingriffsrecht Brandenburg

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