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IV. Die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr 1. Zweck und Rechtsgrundlagen
ОглавлениеAuch die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr hat den Zweck, die Personalien einer unbekannten Person sicher und zweifelsfrei festzustellen. (Potentielle) Störer werden durch die damit verbundene Aufhebung ihrer Anonymität idealerweise abgehalten, Rechtsverletzungen oder Straftaten zu begehen (Abschreckungseffekt bzw. Hemmschwellentheorie). Darüber hinaus dient sie der Vorbereitung weiterer Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.164
Rechtsgrundlage für die präventive Identitätsfeststellung ist vor allem § 12 BbgPolG. Abzugrenzen ist diese Befugnis von § 11 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG: Danach ist eine Person, deren Befragung zulässig ist, verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift usw. anzugeben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es sicherzustellen, den Betroffenen für eine eventuell notwendig werdende Fortsetzung der Befragung zu erreichen.165 Hemmschwellentheorie oder Abschreckungseffekt spielen hier keine Rolle. Das wirkt sich auch auf die Rechtsfolgen aus. Eine weitere Befugnis zur IDF ergibt sich aus § 28b i. V. mit § 28a BbgPolG.