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3. Rechtsfolgen: Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

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Liegen die Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 BbgPolG vor, kann die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen ergreifen.196 Sie darf insbesondere die betroffene Person anhalten (Unterbrechung der Fortbewegung),197 sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, Angaben zur Feststellung der Identität zu machen sowie mitgeführte Ausweise zur Prüfung auszuhändigen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BbgPolG). Andere als diese Maßnahmen kommen in Betracht, wenn sie mit den in § 12 Abs. 2 genannten vergleichbar sind, z. B. die Befragung eines Dritten.198 Die Herausgabe eines Ausweises kann die Polizei indes nicht verlangen, wenn es um die Personalienfeststellung auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG im Rahmen einer Befragung geht. Der insoweit Betroffene muss die Daten nur angeben.199 Möchte die Polizei seinen Ausweis sehen, kann sie dies nur bei Vorliegen der Voraussetzungen, z. B. von § 12 BbgPolG oder § 163b StPO verlangen.200

Ist die Identitätsfeststellung mit Hilfe dieser Maßnahmen nicht oder nur erschwert möglich, kann die Person festgehalten werden (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BbgPolG). Dann ist § 18 BbgPolG zu beachten. Im Rahmen des Festhaltens darf der Betroffene auch zur Dienststelle mitgenommen werden, um seine Identität dort festzustellen.201 Außerdem darf die Polizei gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 BbgPolG den Betroffenen selbst sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen – jedoch wiederum nur zwecks Feststellung der Identität, d. h. beschränkt auf Ausweise oder andere Identifikationsmittel.202 Soll also (auch) aus anderen Gründen durchsucht werden, müssen die jeweiligen Voraussetzungen, z. B. der §§ 21 f. BbgPolG vorliegen. Die Durchsuchung der Person kann sich auch auf die Inaugenscheinnahme des Körpers zur Auffindung von Merkmalen wie bspw. Narben oder Tätowierungen erstrecken, soweit darin keine ED-Maßnahme liegt.203 Die erkennungsdienstliche Behandlung zur präventiven Identitätsfeststellung ist jedoch unter den gleichen Voraussetzungen wie Festhalten oder Durchsuchen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BbgPolG zulässig.204

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