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2. Tatbestandliche Voraussetzung für die Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr 2.1 Die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer konkreten Gefahr

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§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BbgPolG ermöglicht die IDF zur Abwehr einer konkreten Gefahr i. S. von § 10 Abs. 1 BbgPolG (vgl. Ziff. 12.3 VVBbgPolG). Tatbestandliche Voraussetzung ist daher lediglich das Bestehen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Der richtige Adressat dieser IDF ist nach den allgemeinen Adressatenregelungen zu bestimmen (§§ 5 ff. BbgPolG).

Eingriffsrecht Brandenburg

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