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III. Die Identitätsfeststellung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
ОглавлениеDie Identitätsfeststellung spielt auch eine erhebliche Rolle bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, z. B. im Straßenverkehr oder bei Lärmverstößen. Rechtsgrundlage ist für die Polizei wiederum § 163b StPO, und zwar entweder i. V. mit § 53 Abs. 1 Satz 2 OWiG (wenn die Polizei als Feststellungsbehörde tätig wird) oder i. V. mit § 46 Abs. 2 OWiG (wenn sie Verfolgungsbehörde ist). Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen und sonstigen Rechtmäßigkeitserfordernisse gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Besonders zu beachten ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so dass insbesondere Festhalten, Durchsuchen und ED-Behandlung zwecks Identitätsfeststellung u. U. unverhältnismäßig sein können.163