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2.5 Die Identitätsfeststellung zum Schutz privater Rechte

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Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 7 BbgPolG kann die Polizei die Identität einer Person zum Schutz privater Rechte feststellen. Der Schutz privater Rechte durch die Polizei darf jedoch nicht weiter reichen als die insoweit bestehende polizeiliche Zuständigkeit gemäß § 1 Abs. 2 BbgPolG.189 Diese ist eröffnet, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Eingriffsrecht Brandenburg

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