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g)Zuständigkeit für ausländische Verleiher im Baugewerbe

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Abweichend von den vorstehend unter Buchstaben f festgelegten Sonderzuständigkeiten ist nach § 20a Abs. 2 AO für ausländische Verleiher das für die Umsatzbesteuerung nach § 21 AO zuständige Finanzamt auch für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung zuständig, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist. Hiernach bestehen im Bundesgebiet für ausländische Unternehmen (einschließlich ausländischer Verleiher) des Baugewerbes zentrale Zuständigkeiten der Finanzämter, die in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung festgelegt sind (vgl. H 41.3 „Zuständige Finanzämter für ausländische Bauunternehmer“ LStH[88]).

Nach der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30.8.2001 (BStBl. I S. 605) gilt die zentrale Zuständigkeit auch für die Einkommensbesteuerung der im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer. Einkommensteuererklärungen sind von den betreffenden Arbeitnehmern daher bei dem für ihren Heimatstaat zentral zuständigen Finanzamt abzugeben.

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