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a)Haftung des Entleihers

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Der Entleiher haftet – verschuldensunabhängig – nach § 42d Abs. 6 EStG neben dem Verleiher für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, jedoch beschränkt für die Zeit, für die ihm die Leiharbeitnehmer überlassen worden sind. Die Haftung des Entleihers richtet sich nach denselben Grundsätzen wie die Haftung des Arbeitgebers (vgl. dieses Stichwort). Sie scheidet aus, wenn der Verleiher als Arbeitgeber nicht haften würde. Es handelt sich insoweit um eine akzessorische Haftung, d. h. die Entleiherhaftung setzt regelmäßig voraus, dass beim Verleiher die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen des § 42d Abs. 1 EStG erfüllt sind. Als Vorfrage für die Entleiherhaftung ist daher zunächst immer zu klären, ob der Verleiher als Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist (vgl. die vorstehende Nr. 14 Buchstabe a), einen Haftungstatbestand nach § 42d Abs. 1 EStG erfüllt und kein Haftungsausschlussgrund vorliegt (vgl. das Stichwort „Haftung des Arbeitgebers“ unter Nr. 4).

Eine Haftung des Entleihers kommt nur bei einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG in Betracht. § 1 AÜG stellt nicht mehr auf die „Gewerbsmäßigkeit“ der Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Gewerberechts ab, sondern darauf, ob der Verleiher eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und die Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit einem Dritten überlässt (vgl. die Erläuterungen unter Nr. 3). Für die Entleiherhaftung nach § 42d Abs. 6 EStG ist hiernach ebenfalls von einem erweiterten Anwendungsbereich auszugehen (§ 42d Abs. 6 Satz 1 EStG).

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