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Mord und Totschlag

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Die Unterscheidung von Mord und Totschlag dürfte im archäologischen Kontext kaum möglich sein. Aus den meisten prähistorischen Epochen kennen wir keine Gesetzestexte, und selbst wenn, stellt sich die Frage, ob sie unserem heutigen Rechtsverständnis entsprechen. In den frühmittelalterlichen leges geht es bei derartigen Delikten unter anderem um die finanzielle Entschädigung der Hinterbliebenen. Im Hoch- und Spätmittelalter wurde man bereits für Vergehen wie Diebstahl oder Wilderei hingerichtet, so dass nur hinsichtlich der Todesart noch abgestuft wurde. Je „abscheulicher“ eine Tat gewesen war, desto mehr musste der Delinquent leiden, bevor er seinen letzten Atemzug tat.

Auch heute herrscht noch verbreitet Unkenntnis. Würde man aktuell eine Umfrage nach den Kriterien zur Unterscheidung von Mord und Totschlag durchführen, käme mit Sicherheit heraus: Mord geschieht mit Vorsatz, und Totschlag ist eine Tötung im Affekt. Genau so wird es auch in den meisten Kriminalfilmen vermittelt. Dabei spielte der Umstand, ob eine solche Tat mit oder ohne Vorplanung erfolgte, zwar im römischen Recht eine Rolle, in Deutschland galt das aber nur bis zum Jahr 1941. Seit damals – immerhin schon über siebzig Jahre! – gelten bei uns andere Tatbestände als sogenannte Mordmerkmale. Die wenigsten wissen das, und auch bei den Tatort-Kommissaren kann man sich diesbezüglich nicht immer ganz sicher sein. Laut § 211 und § 212 StGB (Strafgesetzbuch) werden als Mord eingestuft: Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, aus sonstigen niederen Beweggründen, mit gemeingefährlichen Mitteln, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken sowie heimtückische oder grausame Tötung. Der Umstand, ob die Tat im Affekt geschah, ist dabei irrelevant – im Gegenteil: Auch eine geplante Tötung kann als Totschlag und eine spontane Tat als Mord geahndet werden.

15000 Jahre Mord und Totschlag

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