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II Zulässige Rechtsformen für steuerbegünstigte Krankenhausträger

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Für freigemeinnützige Krankenhausträger (mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland) kommen als Rechtsformen nur Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes in Betracht. Dies ist in § 51 Satz 2 AO ausdrücklich geregelt.

Hiernach können insbesondere Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung113), sonstige juristische Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine), Stiftungen sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts114 als steuerbegünstigte Einrichtungen errichtet bzw. tätig werden.

In Betracht kommen auch die Europäische Gesellschaft sowie die (durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – sog. » MoMiG« – vom 23.10.2008115 zum 01.11.2008 eingeführte) sog. »Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)«, kurz »UG« bzw. – im allgemeinen Sprachgebrauch – »Mini-GmbH« genannt.116

Bei der sog. » Mini-GmbH« handelt es sich um eine GmbH, für deren Gründung ein Stammkapital von 1,00 Euro ausreicht. Allerdings muss solange ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis diese Rücklage die Schwelle des § 5 Abs. 1 GmbH-Gesetz von 25.000,00 Euro für die Gründung einer GmbH erreicht hat und das Stammkapital entsprechend angehoben werden kann. Diese gesetzlich vorgeschriebene Rücklagendotierung ist gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich; sie stellt keinen Verstoß gegen die Grundsätze der satzungsgemäßen und der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO) dar.117

Zu den gemeinnützigen Körperschaften zählt auch die sog. » GmbH-Vorgesellschaft« oder » Gründungsgesellschaft«, die noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist118, anders als die sog. » Vorgründungsgesellschaft«, die bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages besteht und die als Personengesellschaft zu behandeln ist. Voraussetzung für den Status der Gemeinnützigkeit ist allerdings zum einen eine ordnungsgemäße Satzung (i. S. d. §§ 51 ff. AO) und die spätere Eintragung der (g)GmbH im Handelsregister.119

Auch beschränkt Steuerpflichtige, also Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung120 noch ihren Sitz121 haben, können als nach deutschem Recht gemeinnützigkeitsfähig behandelt werden, wenn sie ihren Sitz und Ort der Geschäftsführung innerhalb der Europäischen Union oder im Gebiet des sog. Europäischen Wirtschaftsraums haben122, vorausgesetzt, sie verfolgen steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO und sind im Rahmen der Veranlagung durch das zuständige Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt, was eine nachweisliche Erfüllung aller Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts hinsichtlich Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung voraussetzt.123 Damit werden auch bei im EU-Ausland ansässigen gemeinnützigen Körperschaften de facto die inländischen Gewinne aus Zweckbetrieben und die Erträge aus der Vermögensverwaltung nicht besteuert, sondern nur die Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.124

Bei einer gemeinnützigen GmbH wird im Rechtsverkehr häufig das Kürzel »gGmbH« – als Firma – verwendet. Ob diese Abkürzung eine zulässige Angabe der Gesellschaftsform darstellt und im Handelsregister eingetragen werden kann, war durch einen Beschluss des OLG München vom 13.12.2006125 zweifelhaft.

Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber § 4 GmbHG – diese Vorschrift regelt die »Firma« einer GmbH – um einen Satz 2 ergänzt, demgemäß die Abkürzung »gGmbH« lauten kann, wenn die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt.126 Die Diskussion über die Zulässigkeit des Kürzels »gGmbH« ist damit beendet.

Der Hauptzweck eines sog. (nichtwirtschaftlichen) Idealvereines (i. S. d. § 21 BGB)127 darf nicht auf einen »wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb« gerichtet sein. Dabei war in der Vergangenheit fraglich, inwieweit bei der Beurteilung der vereinsrechtlichen Zulässigkeit der (wirtschaftlichen) Betätigung des Vereins etwaige gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben eine Rolle spielen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof hierzu in einem Beschluss vom 17.05.2017128 Stellung genommen und klargestellt, dass die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig Indizwirkung dafür haben kann, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, mit der Folge, dass er in diesem Fall grundsätzlich auch als Idealverein i. S. d. § 21 BGB anzuerkennen ist.129 Im Übrigen kann auch ein »e. V. in Gründung« – ein sog. »Vorverein« – (ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung) schon gemeinnützig sein, wenn die satzungsmäßigen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts vollständig umgesetzt worden sind.130

Bei den Stiftungen des privaten Rechts ist zwischen rechtsfähigen (selbständigen)Stiftungen und nichtrechtsfähigen (unselbständigen oder treuhänderischen) Stiftungen zu unterscheiden.131

Eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts entsteht gemäß § 80 BGB durch Stiftungsgeschäft und Genehmigung der im Einzelfall zuständigen Genehmigungsbehörde. Anders als bei der GmbH bzw. beim eingetragenen Verein ist bei einer Stiftung nach h. M. keine »Vorstiftung« möglich; die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die zuständige Landesbehörde hat konstitutiven Charakter. Es kann im Zeitpunkt der Anerkennung auch keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Stiftungsgeschäfts erreicht werden.132

Bei unselbständigen Stiftungen des privaten Rechts133 liegt zwar auch ein Stiftungsgeschäft vor; allerdings ist die Genehmigung gemäß § 80 BGB nicht erteilt oder nicht beantragt worden. Eine unselbständige Stiftung muss sich, da sie selbst nicht rechtsfähig ist, eines rechtsfähigen Trägers (= Treuhänder) bedienen, der für sie im Rechtsleben auftritt und der die Erfüllung des Stiftungszwecks sicherstellt. Als Träger einer nichtrechtsfähigen Stiftung kommen auch gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen oder andere gemeinnützige Körperschaften in Betracht.134 Zu der Frage, ob eine unselbständige Stiftung des privaten Rechts selbst unmittelbar körperschaftsteuerpflichtig i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG i. V. m. § 3 Abs. 1 KStG ist oder das Vermögen steuerlich dem Treuhänder zugerechnet werden muss, vgl. OFD Frankfurt vom 30.08.2011.135

Natürliche Personen136 und Personenvereinigungen (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaften) können die Steuervergünstigungen wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nicht in Anspruch nehmen. Denn nach Auffassung des Gesetzgebers kann bei Einzelpersonen und Personengesellschaften nicht hinreichend sichergestellt werden, dass selbstlos, also ohne wirtschaftliches Eigeninteresse, gehandelt wird.

Hieraus folgt aber nicht, dass Krankenhausträger, die keine Körperschaften i. S. d. KStG sind, keinerlei steuerliche Vergünstigungen erhalten. Auch ihnen werden steuerliche Vergünstigungen gewährt, jedenfalls bei einzelnen Steuerarten, insbesondere im Bereich der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer, und zwar dann, wenn sie die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllen. Hierauf ist unter B.I. schon hingewiesen worden.

Die GmbH & Co. KG kommt als Rechtsform für freigemeinnützige Krankenhausträger ebenfalls nicht in Betracht. Bei dieser Rechtsform handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der (zumindest) eine Kapitalgesellschaft die Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) übernimmt. Diese sog. Typenvermischung ist steuerrechtlich kein Körperschaftsteuersubjekt.137

Zu den in § 51 Satz 2 AO aufgeführten möglichen Rechtsformen für Träger steuerbegünstigter Krankenhäuser zählt als öffentlich-rechtliche Organisationsform allein der sog. » Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts«.138

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Körperschaften, deren Rechtsfähigkeit und deren rechtliche Gestaltung sich aus dem öffentlichen Recht des Bundes oder eines Landes ergibt,139 gleichgültig, ob (formal) als (öffentlich-rechtliche) Körperschaft, Anstalt, Zweckverband oder Stiftung. Ihre Rechtsfähigkeit kann auf Gesetz, Verleihung oder Landesverwaltungsübung beruhen140. Zu ihnen zählen vor allem die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, die Personalkörperschaften (z. B. Hochschulen, Landesversicherungsanstalten oder Berufsgenossenschaften) sowie sonstige Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.141

Nicht steuerbegünstigt sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als solche.142 Begünstigt sein können (nur) ihre Betriebe gewerblicher Art.

Der Begriff »Betrieb gewerblicher Art« (einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) ist nicht in der AO definiert, sondern im Körperschaftsteuergesetz, konkret in § 4 Abs. 1 KStG. Die Differenzierung der Aktivitäten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in die (steuerlich irrelevante) hoheitliche Tätigkeit einerseits und die (steuerlich relevanten) Betriebe gewerblicher Art andererseits ist dem sog. » Wettbewerbsgedanken« geschuldet: Soweit sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts, insbesondere der Staat, »privatwirtschaftlich« betätigt, darf keine Wettbewerbsverzerrung (im Verhältnis zu konkurrierenden privaten Unternehmen) eintreten.143

Von den Betrieben gewerblicher Art (im gemeinnützigkeitsrechtlichen bzw. körperschaftlichen Sinne) zu unterscheiden sind gemäß § 4 Abs. 5 KStG die Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sog. Hoheitsbetriebe). Diese Hoheitsbetriebe unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung; für sie haben demgemäß auch die für Betriebe gewerblicher Art relevanten Regelungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dem Grunde nach keine Bedeutung.144

Gemäß § 4 Abs. 1 KStG sind als Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzusehen alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, ebenso wenig erforderlich ist wie die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.

In der Tatsache, dass der Jahresumsatz (i. S. d. UStG) 35.000 ,00 Euro nachhaltig übersteigt, sieht die Finanzverwaltung einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, dass die Tätigkeit von einigem Gewicht ist.145 In der Regel kann deshalb bei Erreichen dieses Jahresumsatzes davon ausgegangen werden, dass sich die Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich heraushebt.146 Wird ein nachhaltiger Jahresumsatz von über 35.000,00 Euro im Einzelfall nicht erreicht, ist ein Betrieb gewerblicher Art nur anzunehmen, wenn hierfür besondere Gründe von der Körperschaft vorgetragen werden, z. B. wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt.147

Öffentlich-rechtliche Krankenhausträger (außerhalb der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften) können im Bereich der »Betriebe gewerblicher Art« grundsätzlich zwischen dem Regiebetrieb (als nichtrechtsfähiger unselbstständiger Einrichtung der jeweiligen Körperschaft mit einer nach krankenhausrechtlichen Vorschriften vorgesehenen haushaltsmäßigen Verselbständigung) oder dem Eigenbetrieb (als nichtrechtsfähiger, organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Einrichtung der jeweiligen Körperschaft) wählen.148 Kommunalverfassungsrechtliche Bestimmungen der Bundesländer regeln dies in unterschiedlicher Weise.

Bei den psychiatrischen Landeskrankenhäusern (psychiatrischen Kliniken) ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich, welche auf das gleichzeitige Vorhandensein von so genannten Behandlungs-, Verwahr- und Pflegefällen zurückzuführen ist.149

Grundsätzlich sind die Behandlungsfälle dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen, während die Verwahr- und Pflegefälle dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind (Hoheitsbetriebe). Bei einem psychiatrischen Landeskrankenhaus ist unter Berücksichtigung dieser Merkmale aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Hoheitsbetrieb oder ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt.

Universitätskliniken sind in vollem Umfange als Betriebe gewerblicher Art zu beurteilen.150 Ihre Tätigkeiten lassen sich nicht eindeutig dem hoheitlichen Bereich – Forschung und Lehre – und dem wirtschaftlichen Bereich – Krankenhaus – zuordnen, weil die Patientenversorgung mit Forschung und Lehre untrennbar verbunden ist. Nach ihrer überwiegenden Zweckbestimmung besitzen ihre Tätigkeiten aber wirtschaftlichen Charakter, da diese ganz überwiegend von der Patientenversorgung bestimmt werden. Damit stellt die Tätigkeit einer Hochschulklinik (Universitätsklinik) einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art dar.

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften begründen mit dem Betrieb von Krankenhäusern regelmäßig keine (steuerlichen) Betriebe gewerblicher Art. Deren Krankenhäuser sind grundsätzlich Gegenstand des kirchlichen Verkündigungsauftrages und Ausdruck der tätigen Nächstenliebe. Entsprechendes gilt im Übrigen für von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften betriebene Alten- und Pflegeheime sowie Mahlzeitendienste und Sozialstationen, ferner für Kindergärten, Kinderhorte und Kindertagesstätten in der Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften.151

Dagegen stehen bestimmte andere Tätigkeiten (z. B. Basare, Kantinenbetriebe, Personalverpflegung, Schrottverkauf, Cafeterien, Kioske, Krankenhauswäschereien, Kegelbahnen, Reiseveranstaltungen, Altkleiderverwertung, Erholungs- und Ferienheime, Krankenhausapotheken) in keinem besonderen Verhältnis zum kirchlichen Verkündigungsauftrag. Es handelt sich insoweit nicht um Hoheitsbetriebe, sondern um Betriebe gewerblicher Art, in denen keine unmittelbar steuerbegünstigte Tätigkeit ausgeübt wird und die deshalb keine Zweckbetriebe darstellen.152

113 Zur gemeinnützigen GmbH vgl. grundlegend van Randenborgh in: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, § 4, Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.1 ff. sowie von Holt/Koch, Gemeinnützige GmbH – mit Mustern zum Download, 3. Auflage 2015

114 Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann als solche nicht gemeinnützig sein; sie ist es (nur) mit ihren gemeinnützigen Betrieben gewerblicher Art; vgl. Nr. 1 Satz 2 des AEAO zu § 51 AO

115 BGBl 2008 I, S. 2026

116 Vgl. hierzu AEAO zu § 55, Nr. 23

117 Ebenda

118 Musil in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Stand: Juli 2017, § 51 AO, Rz. 22

119 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.23

120 »Geschäftsleitung« ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung

121 »Sitz« ist nach § 11 AO der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist

122 § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG; vgl. hierzu im Einzelnen Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.102 ff.

123 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.98; zu beachten sind bei ausländischen Sachverhalten auch die erhöhten Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO

124 Klaßmann, Krankenhausfinanzierung aus steuerlicher Sicht, in: Leber/Pfeiffer, Krankenhausfinanzierung – Zentrale Fragestellungen und ihre Lösungen, Köln 2010, S. 398; zur einkommensteuerlichen Geltendmachung von Spenden an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung vgl. BFH vom 21.01.2015, Az.: X R 7/13, BStBl 2015 II, S. 588: »Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung … ist sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt. Aus unionsrechtlichen Gründen kann nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht. Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung gehört aber, dass die ausländische Stiftung bescheinigt, sie habe die Spende erhalten, verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.«

125 Az.: 31 Wx 84/06, GmbHR 2007, S. 267

126 Vgl. das sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013, BStBl 2013 I, S. 339; das Kürzel »gGmbH« ist auch möglich bei Gesellschaften, die nicht gemeinnützige, sondern mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen

127 Zum Verein im Steuerrecht vgl. Fabritius/Scheucher in: Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, 2017, § 14

128 Az.: II Z B 7/16, sog. »Kita-Urteil«

129 Vgl. hierzu auch die Entscheidungsbesprechungen von Schultheis in GWR 2017, S. 243 sowie von Büch in EWiR 2017, S. 359; vgl. zu der Thematik, insbesondere in Abgrenzung zum Vereinsrecht auch Beuthien, Sind drittnützige Vereine nichtwirtschaftlich? – Zum Verhältnis von Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht, Deutsches Steuerrecht 2019, S. 1822

130 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.33

131 Vgl. grundsätzlich Berndt/Fabritius//Klaßmann, Gemeinnützige Stiftungen: Rechtliche und steuerliche Hinweise sowie Hinweise zur Rechnungslegung für optimale Gestaltungen – Rechtsstand: 01.10.2014 – und Götz/Pach-Hanssenheimb, Handbuch der Stiftung – Zivilrecht, Steuerrecht, Rechnungslegung, 4. Auflage 2020, Rz. 925 ff.; zu Fragen der Rechnungslegung vgl. auch Klaßmann, Krankenhausträger in der Rechtsform der Stiftung – Der überarbeitete Rechnungslegungsstandard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Der Krankenhaus-Justitiar 3/2014, S. 28

132 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.54 (und die dort zitierte Literatur); dort werden auch »begrenzte« Rückwirkungsgestaltungen dargestellt, die steuerlich (nicht stiftungsrechtlich) möglich sind bzw. sein sollen. Seit Ende 2020 liegt auch ein 113 Seiten umfassender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vor, abrufbar unter www.bmjv.de. Dieser sieht u. a. die – schon lange geforderte – Einrichtung eines zentralen Stiftungsregisters vor; vgl. zu dem Referentenentwurf des BMJV auch Mehren/Lorenz, Eine eingehende Analyse unter Berücksichtigung des Steuerrechts und des Transparenzregisters, DStR 2020, S. 2547

133 Nichtrechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht körperschaftsteuerpflichtig; ein etwaiges, von ihnen erwirtschaftetes steuerpflichtiges Einkommen wird deshalb nach § 3 KStG bei den sog. Destinatären erfasst; vgl. Hüttemann/Herzog, Steuerfragen bei gemeinnützigen nichtrechtsfähigen Stiftungen, DB 2004, S. 1001

134 Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.51

135 Az.: S 0170 A – 41 – St 53

136 Vgl. FG Hamburg vom 16.12.1985, Az.: II 353/82, EFG 1986, S. 418 – rechtskräftig

137 Vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Auflage 2018, Rz. 2.93

138 Vgl. hierzu Kahsnitz, Der Betrieb gewerblicher Art als Steuerrechtssubjekt sui generis, DStR 2019, S. 1017

139 So schon BFH vom 01.03.1951, Az.: I 52/50 U, BStBl 1951 III, S. 120

140 BFH vom 13.03.1971, Az.: I R 7/71, BStBl 1974 II, S. 391

141 Vgl. Streck/Alvermann, KStG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 4 Rz. 6 und Altehoefer in: Raupach (Hrsg.), Festschrift für Ludwig Schmidt, 1993, S. 680 sowie (aus umsatzsteuerlicher Sicht) Abschn. 2.11 Abs. 1 UStAE

142 AEAO zu § 51 (Abs. 1) AO, Nr. 1 Satz 2

143 Vgl. z. B. Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage 2010, § 5 Rz. 2

144 Vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage 2015, S. 53

145 R 4 Abs. 5 S. 1 KStR 2015

146 R 4 Abs. 5 S. 2 KStR 2015

147 R 4 Abs. 5 S. 4 und 5 KStR 2015

148 Vgl. schon Knorr/Wernick, Rechtsformen der Krankenhäuser, 1991, S. 57

149 Vgl. OFD Köln vom 03.09.1984, Az.: S 2706 – 46 – St 131/S 0171 – 53 – St 131, StEK AO 1977, § 52 Nr. 32, sowie BMF vom 19.03.1987, Az.: IV B 7– S 2706 – 14/87, StEK KStG 1977 § 5 Nr. 77

150 Vgl. z. B. Streck/Alvermann, KStG Kommentar, 9. Auflage 2018, § 4 Rz. 75 »Universitätsklinik«

151 Vgl. OFD Hannover vom 19.02.2004, Az.: S 2706 – 165 – StO 214/ S 2706 – 209 – StH 231, DStZ 2004, S. 350

152 Ebenda

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger

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