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III Erfordernisse für die Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag steuerbegünstigter Krankenhausträger und damit verbundene aktuelle Fragestellungen 1 Allgemeine Satzungserfordernisse

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Ein freigemeinnütziger Krankenhausträger muss eine Satzung bzw. einen Gesellschaftsvertrag vorweisen, die bzw. der den Anforderungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts insgesamt genügt.

Entsprechendes gilt für Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die – als sog. Betrieb gewerblicher Art – als steuerbegünstigt anerkannt werden wollen.153

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist im Übrigen für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine eigene Satzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft unverzichtbar.154

Kommunalordnungen oder Haushaltspläne einer Körperschaft des öffentlichen Rechts können die Satzung nicht ersetzen.

Bei Universitätskliniken könnte allerdings das Erfordernis einer »Satzung« i. S. d. Gemeinnützigkeitsrechts auch durch eine »sonstige Verfassung« der Universität oder durch einen Erlass des zuständigen Wissenschaftsministeriums erfüllt werden, sofern diese alle wesentlichen Bestimmungen einer Satzung gemäß § 60 AO enthalten.

Eine ordnungsgemäße Satzung kann nicht durch eine noch so gemeinnützige tatsächliche Geschäftsführung ersetzt werden; (schwerwiegende) satzungsmäßige Mängel können demgemäß auch nicht durch eine ordnungsgemäße tatsächliche Geschäftsführung ausgeglichen werden.155

Nach § 60 Abs. 2 AO muss die Satzung den vorgeschriebenen gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen entsprechen156

• bei der Körperschaftsteuer vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes,

• bei der Gewerbesteuer vom Beginn bis zum Ende des Bemessungszeitraumes, d. h. des Erhebungszeitraumes,

• bei der Grundsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also zum Beginn des Kalenderjahres, für das über die Steuerpflicht zu entscheiden ist,157

• bei der Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also am Ende des Voranmeldungszeitraumes (Monat, Vierteljahr oder Jahr),158

• bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also im Zeitpunkt der Zuwendung.159

Eine rückwirkende (spätere) Erfüllung der Anforderungen an die Satzung ist steuerlich nicht möglich.160

Wird z. B. das – bisher fehlende – Gebot der Selbstlosigkeit (erst) zum 15.06.2021 satzungsmäßig verankert, ist die Körperschaft mit ihren gesamten Einkünften des Jahres 2021 (noch) körperschaftsteuerpflichtig.161 Auch ihr Grundbesitz unterliegt in 2021 (noch) der Grundsteuer – sofern nicht Begünstigungen zum Zuge kommen, die vom Gemeinnützigkeitsstatus unabhängig sind. Die Umsatzsteuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG kann sie (bei monatlichen Voranmeldungen) ab Juni 2021 beanspruchen.

Wird andererseits eine bisher den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung in steuerschädlicher Weise geändert, wirkt dies grundsätzlich gleichfalls nur für die Zukunft. Jedoch ist auch in diesem Falle § 60 Abs. 2 AO beachtlich.

Eine derartige Änderung z. B. zum 15.06.2021 bedeutet demgemäß (schon) volle Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht in 2021, aber (noch) volle Grundsteuerbefreiung in 2021. Die Umsatzsteuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 UStG kommt bis einschließlich Mai 2021 zum Zuge (bei monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen).

In allen Satzungen steuerbegünstigter Körperschaften sind schließlich die zentralen Erfordernisse des Gemeinnützigkeitsrechts, nämlich die Gebote der Selbstlosigkeit162, der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit zu verankern. Außerdem ist die in § 61 AO definierte sog. satzungsmäßige Vermögensbindung in der Satzung festzulegen.

Die nachfolgend zu erörternde gesetzliche Mustersatzung gibt entsprechende Regelungen vor.

Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger

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