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Medienrecht Zeig mir dein Impressum!

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Text: Mirijam Trunk @miritrunk

Speaker: Adrian Schneider

Bis zu 1.500 Euro kann eine Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht kosten. Eine Menge Geld für einen kleinen Infokasten, der doch eigentlich nur eine Formalität auf der Website ist. Doch bei all den Facebook, Twitter- und Blog-Seiten verliert man schon einmal den Überblick, was man nun wo angeben muss.

Adrian Schneider ist Anwalt in Köln und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit einem Themenfeld, das er „Nerdrecht“ nennt. Das sind alle Regelungen und Richtlinien, die mit Technik zu tun haben. Impressumspflicht ist „das wahrscheinlich langweiligste Thema“ und eine „ziemlich lästige Sache“, meint er. In seinem Vortrag versucht er, die Formalitäten so aufzudröseln, dass auch der letzte Twitterer sie versteht – und niemals Gefahr läuft, eine saftige Abmahnung zahlen zu müssen.

Business oder nicht-geschäftsmäßig

“Was machst du eigentlich auf deiner Seite? Das ist die erste Frage, die man sich stellen muss, bevor man ein Impressum definiert”, sagt Adrian Schneider. Er nennt drei zentrale Kategorien, die für eine Definition möglich sind: Geschäftsmäßig, nicht-geschäftsmäßig und persönlich-familiär. In letztere fallen private Inhalte, die geschützt im Internet stehen. Nicht-geschäftsmäßig sind hingegen Inhalte, die nicht völlig privat sind, aber auch nicht eindeutig im beruflichen Kontext sind – also offene Twitter-Accounts, bei denen auch privat getwittert wird.

Die Grenze zwischen nicht-geschäftsmäßig und geschäftsmäßig ist vor allem bei freien Journalisten oft fließend. „Für freie Journalisten ist es in vielen Bereichen schwierig, beruflich und privat zu trennen – und das gilt hier umso mehr“, sagt Schneider. Geschäftsmäßig bedeutet nicht zwangsläufig kommerziell. Wenn ein Journalist beispielsweise von der re:publica twittert, dann kann man davon ausgehen, dass er dies im Dienst oder zum Zwecke der Selbstvermarktung tut – seine Twitter-Seite ist damit geschäftsmäßig.

Name und Postanschrift ist Pflicht

Persönlich-familiäre Seiten sind in der Regel von der Impressionspflicht befreit. Alle anderen sollten grundsätzlich Namen und Postanschrift angeben – gegebenenfalls auch die Gesellschaftsform und gesetzliche Vertreter. Geschäftsmäßige Seiten müssen außerdem noch eine Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme angeben, am besten eine Telefonnummer oder E-Mail Adresse – auch eine Skype-Nummer sei in Ordnung, meint Schneider. Dazu kommen im geschäftsmäßigen Bereich Angaben zu Handelsregister und Registernummer, Umsatzsteuer-ID, Aufsichtsbehörde und Berufsrechtliche Informationen. Journalistisch-redaktionelle Websites, eine Sonderform im geschäftsmäßigen Bereich, müssen zusätzlich einen inhaltlich Verantwortlichen benennen.

Das Impressum müsse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar gestaltet sein. Innerhalb von zwei Klicks müsse der Besucher einer Seite auf das Impressum kommen können, der Link sollte also im Header oder Footer stehen und klar als „Kontakt“ oder „Impressum“ gekennzeichnet sein, sagt Schneider. Bei Social-Media-Seiten kann in der Kurzbiografie auf das Impressum verwiesen werden, indem der Link zur entsprechenden Website eingebettet wird.

Abmahnen, um zu ärgern

„Der klassische Fall bei der Impressumspflicht ist, dass ein Konkurrent seinen Mitkonkurrenten ärgern will und ihn abmahnt,“ sagt Schneider. „Bei uns im Alltag ist es aber meist so, dass solche Abmahnungen nicht alleine kommen. Meistens mahnt man ab, weil man einen etwas größeren Verstoß melden will und macht zusätzlich die Impressumspflicht noch mit geltend”, sagt Schneider. Dann wird es ein bisschen teurer und man schadet dem Konkurrenten mehr. Ich selbst habe aber noch nie nur wegen einer Verletzung der Impressumspflicht abgemahnt.“

re:publica Reader 2015 – Tag 2

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