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III. Grundsätzlich nationale Regelung

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Internationales Privatrecht ist Privatrecht, jedoch nicht materielles Privatrecht. Es ist im Grundsatz auch nicht international, sondern nationales Recht jedes einzelnen Staates – was nicht ausschließt, dass es völkervertraglich, vor allem aber zunehmend europarechtlich vereinheitlichtes IPR gibt. Obgleich Art. 3 auf die Vorschriften des Zweiten Kapitels des EGBGB verweist, findet sich deutsches IPR nicht nur im EGBGB, sondern auch in Spezialgesetzen sowie in Richter- und Gewohnheitsrecht.

Internationales Privatrecht

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