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1. Ausgangspunkt „Christliches Krankenhaus“

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Das Werk der christlichen Nächstenliebe ist nicht nur Aufgabe der einzelnen Christinnen und Christen sondern ebenso der kirchlichen Gemeinschaft als Ganzer. Schon in der Frühzeit der Kirche entstanden daher Einrichtungen für Kranke. Hospitäler und Krankenanstalten, getragen von Gemeinden, Bischöfen oder Klöstern, waren fester Bestandteil des caritativen Engagements der Kirche und entwickelten sich über die Jahrhunderte hinweg weiter bis hin zu den heutigen modernen Krankenhäusern.3 Die in der Krankensorge praktizierte Nächstenliebe wurde so „ein entscheidendes Kennzeichen der christlichen Gemeinde, der Kirche“ (DCE 24). Im christlichen Krankenhaus nimmt die Liebe Gottes zum Menschen eine konkrete Gestalt an – Kirche wird transparent als „Zeichen und Werkzeug“ (vgl. LG 1) für die innigste Vereinigung der Menschen mit Gott und untereinander. Damit wird deutlich, dass die Praxis christlicher Nächstenliebe zum zentralen Lebensvollzug der Kirche gehört.4 Die erste Enzyklika von Papst BENEDIKT XVI. „Deus caritas est“5 weist ausdrücklich auf den dreifachen Auftrag der Kirche hin (vgl. DCE 25). Das Wesen der Kirche drückt sich in ihren drei Grundvollzügen aus:

• Die Feier der Gottesdienste und der Sakramente (Liturgie)

• Die Verkündigung des Wortes (Martyria/Katechese)

• Der Dienst der tätigen Nächstenliebe (Caritas/Diakonie)

Diese drei Aufgaben bedingen sich gegenseitig und lassen sich nicht voneinander trennen. Keine dieser drei Ausdrucksweisen von Kirche kann einfach vernachlässigt werden. Für den Bereich der Caritas/Diakonie bedeutet dies: „Der Liebesdienst ist für die Kirche nicht eine Art Wohlfahrtsaktivität, die man auch anderen überlassen könnte, sondern er gehört zu ihrem Wesen, ist unverzichtbarer Wesensausdruck ihrer selbst“ (DCE 25). In diesem Sinne können und müssen sich christliche Krankenhäuser als „opus proprium“ (DCE 29), als wesentlicher Teil der Kirche verstehen und als deren Lebens- und Wesensäußerung.

Was unterscheidet aber nun ein Krankenhaus in christlicher Trägerschaft von einer Klinik, die von öffentlicher oder privater Hand geführt wird? Zahlreiche christliche Krankenhäuser sehen sich gegenwärtig mit der Frage konfrontiert, was denn (noch) ihr spezifisch „Christliches“ ausmache? Was ist das Proprium, das „Eigene“, eines christlichen Krankenhauses?6 Die Frage nach dem christlichen Profil treibt nicht nur christliche Krankenhäuser um, sondern ist eine in den vergangenen Jahren stark diskutierte Thematik aller caritativer Verbände und Einrichtungen im deutschsprachigen Raum.7 Neben der Diskussion von Profilfragen wurden in dieser Zeit zahlreiche Leitbildprozesse angestoßen.8 Darüber hinaus wurden verschiedene christlich spezifizierte Qualitätsmanagementmodelle9 aufgebaut und weiterentwickelt. Neue Anstöße hat die Frage nach dem Proprium christlichen Helfens auch durch die Enzyklika von Papst BENEDIKT XVI. „Deus caritas est“ erfahren. Die Enzyklika enthält „visionäre, energetisierende Perspektiven“10 für die inhaltliche Ausrichtung der Caritas und gibt wichtige Hinweise für die Konkretisierung des christlichen Propriums – Anregungen auf die im Zuge der vorliegenden Arbeit an zentralen Stellen zurück zu kommen sein wird.

Dem Proprium caritativer Diakonie der Kirche möchte die vorliegende Arbeit auf spezifische Weise nachgehen. Als konkreter Ort der Profilfrage soll hierbei das christliche Krankenhaus in den Blick genommen werden. Als „christliches Krankenhaus“ soll dabei primär das Krankenhaus in kirchlicher, konfessioneller Trägerschaft verstanden werden.11 Denkt man in einem ersten Annäherungsversuch über das Proprium eines christlichen Krankenhauses nach, so ist zunächst grundlegend festzustellen, dass das spezifische Profil einer christlichen Klinik auf der Synthese von Fachlichkeit und Menschlichkeit gründet: eine medizinisch-pflegerische Versorgung auf hohem Niveau in Verbindung mit einer aus dem Glauben motivierten menschlichen Zuwendung zum Patienten.12 Darüber hinaus drückt sich das Proprium christlicher Krankenhäuser aber auch in konkreten äußerlichen und inhaltlichen Unterscheidungsmerkmalen aus.

In einer ersten kurzen Bestandaufnahme zur Frage nach dem Proprium eines christlichen Krankenhauses fallen zunächst einige nach außen hin sichtbare Besonderheiten auf.13 So gehören zum christlichen Krankenhaus sicherlich eine Kapelle sowie das Kreuz oder andere christliche Symbole, die architektonisch und gestalterisch ein Haus und seine Räume prägen. Für die ganzheitliche Betreuung der Patienten ist des Weiteren die Seelsorge unverzichtbar und wird im christlichen Krankenhaus eine hervorgehobene Rolle einnehmen. Die seelsorgerliche Betreuung äußert sich hierbei z.B. in Gottesdienst- und Gesprächsangeboten für Patienten und Angehörige, steht darüber hinaus aber auch den Mitabeitern des Krankenhauses offen. Ein christliches Krankenhaus wird der Seelsorge eine besondere Unterstützung zukommen lassen. Ein weiteres augenfälliges Erkennungszeichen christlicher Krankenhäuser kann die Präsenz christlicher Ordensleute in der Klinik sein. Diakonissen, Ordensschwestern oder -brüder bezeugen durch ihre Lebensform das christliche Grundanliegen des Krankenhauses und prägen dadurch wesentlich die Außenwirkung und die Atmosphäre eines Hauses. Anknüpfend an eine christliche und humanitäre Grundmotivation ist es für ein christliches Krankenhaus darüber hinaus möglich, in besonderem Maße ehrenamtliche Mitarbeiter in das Krankenhaus einzubinden, z.B. im Bereich des ehrenamtlichen Betreuungs- und Besuchsdienstes. Auch eine engere Anbindung und Zusammenarbeit mit umliegenden Pfarrgemeinden und mit anderen kirchlichen Einrichtungen (z.B. Sozialstation, Besuchsdienste der Pfarrgemeinden, Nachbarschaftshilfen, Alten-, Pflegeheime ...) kann das nach außen hin sichtbare Erscheinungsbild eines christlichen Krankenhauses besonders prägen.

Auch inhaltlich wird ein christliches Krankenhaus verschiedene Unterscheidungsmerkmale im Vergleich zu staatlich oder privat geführten Häusern aufweisen. Mit Berufung auf das christliche Menschenbild wird es im christlichen Krankenhaus einen spezifischen Umgang geben mit den ethischen Fragen im Umfeld von Krankheit, Sterben und Tod. An eine klare Position gegen Abtreibung oder gegen aktive Sterbehilfe ist hier beispielsweise zu denken. Darüber hinaus sollte in einem christlichen Krankenhaus ein sterbender Mensch ein besonderes Angebot der palliativmedizinischen und seelsorgerlichen Betreuung finden. So signalisiert z.B. ein Ethik-Komitee im Krankenhaus, dass alle Patienten, Angehörige und Mitarbeiter in ethisch schwierigen und herausfordernden Fragen (z.B. Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen auf der Intensivstation) die Möglichkeit haben, Rat und Hilfe einzuholen.

Ein Krankenhaus, das sein christliches Profil erhalten und kultivieren will, sieht sich heute einer Vielzahl von aktuellen Herausforderungen und Problemen gegenüber: Die Zahl der Ordensleute, die über Jahrzehnte christliche Kliniken geprägt haben, geht rapide zurück – hauptamtliche Mitarbeiter haben inzwischen fast komplett die Aufgaben der Ordensleute übernommen. Wir leben in einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft, so dass eine kirchliche Sozialisation und eine dezidiert christliche Motivation aller Mitarbeiter nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können. Es stellt sich die Frage, wie unter diesen Bedingungen der christliche „Geist“ in der Dienstgemeinschaft christlicher Krankenhäuser bewahrt werden kann. Gleichzeitig stehen christliche Krankenhäuser – wie das gesamte Gesundheitswesen – unter dem Druck der starken strukturellen Veränderungen und finanziellen Einschnitte in der Gesundheitspolitik der letzten Jahre. Hier wird die spannungsreiche Beziehung zwischen christlichem Selbstanspruch und wirtschaftlichen Notwendigkeiten, zwischen Nächstenliebe und Wirtschaftlichkeit zur Überlebensfrage für ein christliches Krankenhaus.

Die Frage nach dem Proprium christlicher Krankenhäuer ist des Weiteren auch in rechtlicher Hinsicht von hoher Relevanz. Wenn christliche Krankenhäuser sich als wesentlicher Teil der Kirche verstehen und als deren Lebens- und Wesensäußerung, so hat dieses Grundverständnis im deutschen Staats-Kirchen-Verhältnis, das im internationalen Vergleich einen Sonderweg beschreitet, auch wesentliche Folgen für die Rechtsstellung eines christlichen Krankenhauses. Nach Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.3 Weimarer Reichsverfassung gesteht der deutsche Staat den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht zu. Die Kirchen können ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle gültigen Gesetzes ordnen und verwalten. Dies gilt auch für den Bereich der kirchlichen caritativen Einrichtungen. Denn gerade auch im caritativen Engagement der Kirchen drückt sich religiöses Leben aus – entscheidend ist hierbei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichte das Selbstverständnis der Kirchen: „Christliche Liebestätigkeit ist nach dem Selbstverständnis der christlichen Kirchen also etwas anderes als ein sozialer Vorgang, der sich in der Fürsorge für Arme, Elende und Bedürftige aus Mitverantwortung für den Nächsten im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens im Staat erschöpft und lediglich aus sozialen Gründen das Existenzminimum des Nächsten sichert, um die Führung eines Lebens in Gemeinschaft zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht“14. Vielmehr gehört die tätige Nächstenliebe zum Grundvollzug kirchlichen Lebens – was so auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt wird: „Nach dem Selbstverständnis der Katholischen und Evangelischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen und diakonischen Aufgabe entspricht. Die tätige Nächstenliebe ist nach dem Neuen Testament eine wesentliche Aufgabe für den Christen und wird von der Katholischen und Evangelischen Kirche als Grundfunktion verstanden.“15 Das Bundesverfassungsgericht stellt mit dieser Rechtsprechung eindeutig fest, dass auch die sozialen Einrichtungen der Kirche dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegen, „wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen“16. Auch Krankenhäuser in christlicher Trägerschaft gehören daher, weil sie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche aufgefasst werden, in den Ausübungsbereich der grundgesetzlich gesicherten Religionsfreiheit. Im Zuge dieser Selbstbestimmungsrechte werden der Kirche staatlicherseits spezifische Regelungen im Bereich des Arbeitsrechtes zugestanden, der so genannte „Dritte Weg“17, der u.a. spezifische Regelungen im Bereich des Streikrechts, des Kündigungsschutzes und des Mitbestimmungsrechtes kennt.18

Als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche wird ein christliches Krankenhaus schon aus seinem Selbstverständnis heraus bemüht sein, ein spezifisches Profil auszubilden bzw. zu erhalten. Dieses christliche Profil zeigt sich in konkreten Unterscheidungsmerkmalen, durch die sich ein christliches Krankenhaus von Häusern in staatlicher oder privater Trägerschaft absetzt und durch die „das kirchliche Liebeshandeln seine volle Leuchtkraft behält und nicht einfach als eine Variante im allgemeinen Wohlfahrtswesen aufgeht“ (DCE 31). Darüber hinaus ist aber auch vom rechtlichen Sonderstatus kirchlicher Diakonie her eine eindeutige Profilbildung kirchlicher Sozialeinrichtungen notwendig. Der im deutschen Grundgesetz verankerte „Dritte Weg“ ist gebunden an eine eindeutige Zuordnung der caritativen Einrichtungen zur Kirche und zum kirchlich-diakonischen Selbstverständnis – der religiöse Charakter muss demnach im christlichen Krankenhaus gelebt werden und erfahrbar sein. Voraussetzung für den „Dritten Weg“ als „Sonderweg ist, dass das spezifisch religiöse Profil der Caritas tatsächlich praktiziert wird“19. Das christliche Krankenhaus ist auch von dieser Seite her aufgefordert, sein Proprium als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche zu bewahren und lebendig zu halten. Kann das christliche Proprium nicht (mehr) nachgewiesen werden, kann ein christliches Krankenhaus Gefahr laufen, den Status des Dritten Weges zu verlieren.20

Auf diesem Hintergrund wird deutlich, wie wichtig die Frage nach dem Proprium christlicher Krankenhäuser heute ist. Eine stärker christlich profilierte Caritas, die nicht den Versuchungen einer „Anpassungspastoral und Anpassungscaritas“21 nachgibt, erscheint als dringlich notwendig. Die Leitbildprozesse und Qualitätsoffensiven der vergangenen Jahre haben hier nicht immer zu den gewünschten Veränderungen und zu einer spürbaren Stärkung des christlichen Propriums geführt. Zu groß ist oftmals die Gefahr, dass christliche Leitbildformulierungen schön gerahmt die Flure eines Krankenhauses zieren und Qualitätsmanagement-Handbüchern mit Verweisen zur Christlichkeit und Spiritualität einer Klinik im Regal verstauben – die Umsetzung solcher Schriften in die Praxis gelebter Caritas stellt oftmals ein Problem dar. Der christliche Anspruch einer Einrichtung findet so möglicherweise seinen Niederschlag in Papierform – im Alltag eines Krankenhauses fehlt es aber an der Verlebendigung und „Verflüssigung“ des schriftlich fixierten christlichen Propriums.

Für die weitere Herangehensweise an die Propriumsfrage wählt die vorliegende Arbeit einen spezifischen, zweifachen Zugang – sowohl wirtschaftswissenschaftliche als auch theologische Erarbeitungslinien werden mit dem Fokus auf das christliche Profil eines Krankenhauses zusammengeführt. Dabei wird die grundlegende Hypothese vertreten, dass das Proprium eines christlichen Krankenhauses festgemacht werden kann an der Beziehungswirklichkeit der im Krankenhaus interagierenden Menschen. Auf der Beziehungsebene wird christlicher Geist spürbar und erfahrbar – oder aber auch nicht! In den alltäglichen Begegnungen mit Ärzten, Pflegekräften, Seelsorgern und Verwaltungsmitarbeitern entscheidet es sich für Patienten und Angehörige, ob sie ein Krankenhaus als christliches Haus erleben. Entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass schon auf der Ebene der Mitarbeiter die Beziehungsdimension berücksichtigt wird. So sollen im Mittelpunkt des Forschungsinteresses das Beziehungsgeschehen der Mitarbeiter untereinander und die Beziehungen zu Vorgesetzten und Krankenhausträger stehen. Damit tritt das Personalmanagement im christlichen Krankenhaus in den Fokus der weiteren Erarbeitung.

Das forschungsleitende Interesse der vorliegenden Arbeit zielt darauf hin, das Proprium des christlichen Krankenhauses erkennbarer und greifbarer zu machen. Notwendig erscheint solche Forschung sowohl mit Hinblick auf die Identitätsfrage christlicher Krankenhäuser als auch mit Verweis auf die rechtlichen Erfordernisse zur Sicherung des Dritten Weges. Für die Verantwortlichen im christlichen Krankenhaus soll eine mögliche Korrelation zwischen Personalmanagement und christlichem Anspruch dargelegt und verdeutlicht werden. Den Verantwortungsträgern für die caritativen Dienste der Kirche können sich so Inspirationen aufzeigen für die Gestaltung einer – auch innerkirchlich immer wieder hinterfragten – christlichen Lebens-„Wirk“-lichkeit eines christlichen Krankenhauses. Zur näheren Untersuchung der Beziehungswirklichkeit im Personalmanagement des christlichen Krankenhauses will die vorliegende Arbeit wirtschaftswissenschaftliche und theologische Aspekte zur Beziehungsrealität mit einbeziehen. So kann sich dann zeigen, ob und wie eine christlich gestaltete Beziehungswirklichkeit das Proprium eines christlichen Krankenhauses stärken und zugleich zu einem strategischen Erfolgsfaktor, zu einem entscheidenden Unterscheidungsmerkmal im Wettbewerb, werden kann.

3 Vgl. zur historischen Entwicklung der kirchlichen Krankensorge: GÄRTNER, Heribert W.: Zwischen Management und Nächstenliebe, S. 88-100.

4 Vgl. auch: SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (Hrsg.): Berufen zur Caritas. Bonn, 2009 (Die deutschen Bischöfe 91); SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (Hrsg.): Caritas als Lebensvollzug der Kirche und als verbandliches Engagement in Kirche und Gesellschaft. Bonn, 1999 (Die deutschen Bischöfe 64).

5 Der Text der Enzyklika kann bezogen werden beim Sekretariat der deutschen Bischofskonferenz, Kaiserstraße 161, 53113 Bonn oder kann über „www.dbk.de/schriften/verlautbarungen der weltkirche“ herunter geladen werden.

6 Vgl. die umfangreiche Literatur zur „Propriumsfrage“, z.B.: FISCHER, Michael: Das konfessionelle Krankenhaus : Begründung und Gestaltung aus theologischer und unternehmerischer Perspektive. Münster : LIT Verlag, 2009; GEISEN, Richard; MÜHLBAUER, Bernd H. (Hrsg.): Patient katholisches Krankenhaus? : Welches Relativgewicht hat Christlichkeit im DRG-Zeitalter?. Münster : LIT Verlag, 2003; GÄRTNER, Heribert W.: Zwischen Management und Nächstenliebe : Zur Identität des kirchlichen Krankenhauses. 2. Aufl., Mainz : Grünewald, 1995; BURRE, Athanasius; KETTERN, Bernd (Hrsg.): Katholisches Krankenhaus heute? Zur Zukunft der Krankenhäuser in freigemeinnütziger Trägerschaft. Paderborn : Bonifatius, 1994; KESSELS, Johannes; KLEIN, Franz u.a. (Hrsg.): Die Gestalt des katholischen Krankenhauses : Beiträge zur Grundordnung eines Katholischen Krankenhauses. Freiburg : o. Verlagsangabe, 1981.

7 Vgl. aktuell z.B. die Darstellung des Profils katholischer Kindertageseinrichtungen in Deutschland in: SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (Hrsg.): Welt entdecken, Glauben leben : Zum Bildungs- und Erziehungsauftrag katholischer Kindertageseinrichtungen. Bonn, 2009 (Die deutschen Bischöfe 89).

8 Vgl. exemplarisch die gerade für den Bereich christlicher Krankenhäuser interessanten Praxisbeispiele in: OEHLSCHLÄGER, Rainer; BRÜLL, Hans-Martin (Hrsg.): Unternehmen Barmherzigkeit : Identität und Wandel sozialer Dienstleistung : Rahmenbedingungen – Perspektiven – Praxisbeispiele. Baden-Baden : Nomos, 1996, S. 81-138.

9 Vgl. beispielhaft: RIER, Angela (Hrsg.): Qualität durch Werte : proCum Cert inklusive KTQ. ku-Sonderheft 4/2003, Kulmbach : Baumann, 2003; HADERLEIN, Ralf: Wertorientiertes Qualitätsmanagement in caritativ-diakonischen Einrichtungen der katholischen Kirche : Eine empirische Studie zur Kriterienforschung bei wertorientierten Qualitätsmanagementkonzepten. Würzburg : Echter, 2003 (Studien zur Theologie und Praxis der Caritas und Sozialen Pastoral Bd. 22)

10 POMPEY, Heinrich: Zur Neuprofilierung der caritativen Diakonie der Kirche : Die Caritas-Enzyklika „Deus caritas est“ : Kommentar und Auswertung. Würzburg : Echter, 2007, S. 24.

11 Darüber hinaus steht eine Strategiewahl im Sinne eines christlichen Profils auch Krankenhäusern in öffentlicher oder privater Trägerschaft offen – die Strategiewahl ließe sich dann nicht direkt von der Trägerschaft her begründen, sondern beispielsweise durch die regionale Einbindung, die spezielle Tradition eines Hauses oder durch die starke Prägung durch einzelne Mitarbeiter.

12 Vgl.: BURRE, Athanasius; KETTERN, Bernd (Hrsg.): Katholisches Krankenhaus heute?, S. 16.

13 Vgl.: GEISEN, Richard; MÜHLBAUER, Bernd H. (Hrsg.): Patient katholisches Krankenhaus?, S. 62f.

14 BVerfGE 24, 236 (246) (1968); Vgl. auch: Vgl.: HADERLEIN, Ralf: Der Dritte Weg : Die Besonderheit kirchlicher Träger. In: TPS 02/07, S. 56-60.; HADERLEIN, Ralf: Damit auch „katholisch“ drin ist, wenn es drauf steht : zum Proprium kirchlicher Einrichtungen – Kirchliches Selbstverständnis und rechtliche Klarstellungen. In: KLASVOGT, Peter; POMPEY, Heinrich (Hrsg.): Liebe bewegt … und verändert die Welt : Programmansage für eine Kirche, die liebt : Eine Antwort auf die Enzyklika Papst Benedikts XVI. „Deus caritas est“. Paderborn : Bonifatius, 2008, S. 189-206.

15 BVerfGE 24, 236 (248) (1968).

16 BVerfGE 46, 73 (74) (1977).

17 Gemäß der unterschiedlichen Möglichkeiten der Arbeitsvertragsgestaltung wird hier differenziert: Der „erste Weg“ bezeichnet die einzelvertragliche Regelung, während der „zweite Weg“ durch die Übernahme von Tarifverträgen gekennzeichnet ist.

18 Vgl. ausführlicher: Kap. IV.2.1.1, S. 194; Zur Übersicht vgl. auch: THÜSING, Gregor: Kirchliches Arbeitsrecht : Rechtsprechung und Diskussionsstand im Schnittpunkt von staatlichem Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht. Tübingen : Mohr Siebeck, 2006.

19 POMPEY, Heinrich: Zur Neuprofilierung der caritativen Diakonie der Kirche, S. 135.

20 Vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2007, 7 ABR 72/06, zur Frage der Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus. In diesem umstrittenen Fall hält das Bundesarbeitsgericht u.a. fest, dass das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit der Einrichtung nicht alleine durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet wird (vgl.: 7 ABR 72/06, Leitsätze).

21 POMPEY, Heinrich: Fragen an Pastoral und Diakonie der Kirche heute. In: Lebendige Seelsorge 54 (2003), S. 216-223, hier. S. 218.

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