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D. Übertragung des mittelbaren Besitzes
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Gem. § 870 kann die Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen seinen Besitzmittler an den Erwerber erfolgen. Da es sich hierbei um einen Abtretungsvertrag nach § 398 handelt, sind die §§ 104 ff. anwendbar. Der mittelbare Besitz kann aber auch durch Übergang des Besitzmittlungsverhältnisses erworben werden. Damit geht auch der mittelbare Besitz über.
Beispiel
A hat sein Haus an B vermietet. Er verkauft und übereignet es nun an C. C wird gem. § 566 Abs. 1 mittelbarer Besitzer.