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3. Teil Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
B. Übereignung „kurzer Hand“ nach § 929 S. 2
C. Die Übereignung durch Besitzkonstitut, §§ 929, 930
D. Übereignung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (Vindikationszession), §§ 929, 931
E. Erwerb des Anwartschaftsrechts an beweglichen Sachen
F. Gutgläubig lastenfreier Erwerb, § 936
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Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen durch (Verfügungs-) Rechtsgeschäft richtet sich nach den §§ 929–935. Der gutgläubig lastenfreie Erwerb ist zusätzlich in § 936 geregelt. Letzterer ist dann zusätzlich zu prüfen, wenn die erworbene Sache mit dem Recht eines Dritten, z.B. einem Pfandrecht, belastet ist.