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2. Teil Erwerb des Besitzes › E. Verlust des mittelbaren Besitzes

E. Verlust des mittelbaren Besitzes

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Der mittelbare Besitz geht verloren, wenn ein Bestandteil seines Doppeltatbestands wegfällt. Dabei sind im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen von Bedeutung:

Der unmittelbare Besitzer verliert den unmittelbaren Besitz. Gleichgültig ist hierbei, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz freiwillig oder unfreiwillig aufgibt.

Der unmittelbare Besitzer lässt erkennen, dass er den Oberbesitzer nicht mehr als solchen anerkennt. Dieser Gesinnungswandel muss nach außen hin erkennbar sein. Auch in diesem Fall verliert der Oberbesitzer seinen mittelbaren Besitz.[1]

Beispiel

Der Entleiher schreibt seinen eigenen Namen in das entliehene Buch.

Hier wird also aus dem unmittelbaren Fremdbesitzer ein unmittelbarer Eigenbesitzer, wodurch der Verleiher gleichzeitig seinen mittelbaren Besitz verliert.

Haben Sie alle Definitionen und Sachenrechtsgrundsätze gut verstanden? Sie werden sehen, dass die Arbeit sich gelohnt hat, wenn Sie die nächsten Abschnitte des Skriptums durcharbeiten! Auch die Lösung der Übungsfälle wird Ihnen erheblich leichter fallen. Im nächsten Abschnitt finden Sie die praktische Nutzanwendung anhand von klausurtypischen Situationen. Die Einordnung und Anwendung im Klausurfall werden wir nun anhand der dazu gehörenden Prüfungsschemata und Erläuterungen einüben.


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