Читать книгу Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele - Страница 16

Fußnoten

Оглавление

105

Das gilt natürlich im Besonderen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

106

Dazu etwa A. Reckwitz, Gesellschaft der Singularitäten, 2017.

107

Vgl. S. Breuer, Der Staat, S. 10: „Im Zuge seiner Eingliederung in internationale Ordnungen und Vertragswerke hat der souveräne Nationalstaat darüber hinaus so viele seiner Kompetenzen abgeben müssen, dass manche Beobachter sein Ende einläuten.“ Historisch ist die These vom Ende des Staates freilich keine neue, vgl. A. Benz, Der moderne Staat, S. 259ff.

108

Vgl. auch S. Hobe, Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz, S. 25.

109

Vgl. M. Zürn, Schwarz-Rot-Grün-Braun: Reaktionsweisen auf Denationalisierung, in: U. Beck, Politik der Globalisierung, S. 297 (298, 326).

110

Zum Konzept der Souveränität knapp H. Zapf, Souveränität – Ideengeschichtliche Genese, Krisendiagnosen und Herausforderungen, in: L. Bahmer u.a., Staatliche Souveränität im 21. Jahrhundert, S. 1ff.

111

Siehe auch die Hinweise auf Literatur bei R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387 (387f.).

112

Vgl. dazu auch S. Oeter, Souveränität ein überholtes Konzept, in: Festschrift für Helmut Steinberger, S. 259 (259f.). Oeter sieht in der Idee der Souveränität im Ergebnis allerdings gerade aus der Perspektive des Völkerrechtlers kein überholtes Konzept.

113

E. Grande, in: Auflösung, Modernisierung oder Transformation? Zum Wandel des modernen Staates in Europa, in: E. Grande/R. Prätorius (Hrsg.), Modernisierung des Staates?, S. 45 (58). Siehe auch C. Starck, Allgemeine Staatslehre in Zeiten der Europäischen Union, in: ders. (Hrsg.), Woher kommt das Recht, S. 353 (353).

114

M. Albrow, Abschied vom Nationalstaat, S. 14.

115

Z. Bauman, Intimations of Postmodernity, S. 65. Zustimmend M. Albrow, Abschied vom Nationalstaat, S. 14.

116

Z. Bauman, Intimations of Postmodernity, S. 65.

117

U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, S. 3. Kritische Besprechung bei W. Knöbl, Besprechung von Udo Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, Der Staat 58 (2019), 485ff.

118

In diese Richtung zuletzt auch U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, 2018, wo er darlegt, warum der Staat zwar wichtig, aber nicht immer das Zentrum politischer Herrschaft sei. Siehe andererseits T. Vesting, Staatstheorie, 2018.

119

Wie hier im Ergebnis auch A. Benz, Der moderne Staat, S. 266, der der These des Niedergangs des modernen Staates diejenige des Strukturwandels des Staates entgegensetzt sowie Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 12. Siehe auch R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 417; M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 30.

120

Vgl. auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13 sowie R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387ff.

121

Diese Feststellung bildet denn auch bei Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 12 nur den Ausgangspunkt für seine Widerlegung der These vom Ende des Staates.

122

G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 62f. Ernst Forsthoff sah dadurch zwar den klassischen souveränen Staat am Ende, sprach sich aber zugleich für die Entwicklung eines realitätsnahen, neuen Staatsbegriffs aus, vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 25.

123

A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (3).

124

Siehe auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 12.

125

Zu diesem und anderen International Standard Setting Bodies (ISSB) im Überblick A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 552ff.

126

Vgl. auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 10f. Siehe auch R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387 (436). Umfassend auch E. Saez/G. Zucman, The Triumph of Injustice. How the Rich Dodge Taxes and How to Make Them Pay, 2019.

127

Vgl. kritisch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 88ff.

128

PPP steht für „Public-Private-Partnership“ und meint Kooperationen des Staates mit der Privatwirtschaft (etwa bei großen Infrastrukturprojekten).

129

Siehe auch J. Finke, Was heißt es, souverän zu sein?, in: L. Bahmer u.a. (Hrsg.), Staatliche Souveränität im 21. Jahrhundert, S. 89 (101): „Souveränität als faktische Unabhängigkeit und Autonomie – ob nun von anderen Staaten, Unternehmen oder internationalen Organisationen – hat es nie gegeben.“

130

Vgl. dazu U. Di Fabio, Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft, S. 89ff.

131

Vgl. auch H. Dreier, Idee und Gestalt des freiheitlichen Verfassungsstaates, S. 115.

132

Schon innerhalb der Europäischen Union bestehen diesbezüglich gewiss erhebliche Differenzen, wenn man an Staaten wie Deutschland oder Frankreich einerseits und Malta oder Luxemburg andererseits denkt.

133

F. Weber, Überstaatlichkeit als Kontinuität und Identitätszumutung, JÖR 66 (2018), 237ff. Siehe auch dessen Fazit, aaO, S. 296: „Fragt man beim derzeitigen Mitgliederbestand nach der Finalität des Integrationsprozesses, spricht viel dafür, Überstaatlichkeit nicht als Zwischenstadium zur Überwindung vorhandener, sondern als Ergänzung und Vitalisierung kooperativer, offener Staatlichkeit zu sehen.“

134

C. Crouch, Postdemokratie, 2008.

135

Siehe auch G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 43ff.

136

Vgl. auch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 75.

137

Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13.

138

Und auch in solchen Staaten wird über eine solche Auflösung nur selten, wenn überhaupt jemals, diskutiert, vgl. E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 211: „Der Traum von einem Europa, in dem die Nationalstaaten aufgehen wie Zucker im Kaffee, haben ohnehin fast nur Deutsche geträumt. Für Briten, Franzosen, Italiener oder Spanier kam dies nie in Frage.“

139

Vgl. M. van Creveld, Aufstieg und Untergang des Staates, S. 459.

140

Siehe auch J. Reifenberger, Neoliberalismus, Krise und Zukunft des demokratischen Sozialstaats, S. 95: „Durch den gewollten und freiwilligen Verzicht auf sozialstaatliche, fiskalische und ordnungspolitische Machtinstrumente wurde der ‚Zwang zur Anpassung an die Gewinnerwartungen globaler Märkte‘ erst erzeugt. Die ‚Globalisierung, die etwas erzwingt‘ ist ebenso wenig naturgegeben, wie ein ‚Krieg der ausbricht‘.“

141

Vgl. auch U. Di Fabio, Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft, S. 92: „Doch mit der konzeptionellen Selbstbindung ist nicht die Souveränität übertragen worden.“

142

U. Beck, Wie wird Demokratie im Zeitalter der Demokratie möglich? – Eine Einleitung, in: ders., Politik der Globalisierung, S. 7 (22).

143

G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 44. Vgl. auch C. Crouch, Das befremdliche Überleben des Neoliberalismus, S. 11.

144

Zu weitgehend insofern die These von W. Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, S. 525: „Unter den besonderen Bedingungen Europas nach 1945 ist darüber hinaus mit der Europäischen Union ein neuartiges Gebilde entstanden, das den souveränen Nationalstaat in noch weit höherem Maße obsolet werden lässt.“ Zutreffend dürfte vielmehr sein, dass auch die EU auf starke Mitgliedstaaten geradezu angewiesen ist, vgl. A. Thiele, Verlustdemokratie, S. 23ff. Siehe auch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 211: „Die Nationalstaaten werden nicht aufgelöst, sondern aufgehoben, also auch aufbewahrt.“

145

Gerade diese Übergangsphase zeigt die Absurdität der Brexit-Entscheidung: Großbritannien ist dann zwar formal kein Mitglied der EU mehr, ist aber weiterhin an das Europarecht gebunden, zahlt seine Beiträge, darf aber nicht mehr mitentscheiden. Das ist das exakte Gegenteil von „Taking back Control“. Wie das endgültige Verhältnis Großbritanniens zur EU aussehen wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Die Gefahr eines „hard Brexit“ ist aber weiterhin nicht ausgeräumt.

146

Dazu nur A. Thiele, Der Austritt aus der EU, EuR 2016, 281ff.

147

Dazu zuletzt auch C. Koppetsch, Die Gesellschaft des Zorns. Rechtspopulismus im globalen Zeitalter, 2019.

148

A. Reckwitz, Das Ende der Illusionen, S. 252ff.

149

Es ist insofern keineswegs ausgemacht, dass sich der Staat den globalisierungsbedingten Kräften nur „um den Preis der Rückständigkeit widersetzen“ kann, wie es M. v. Creveld, Aufstieg und Untergang des Staates, S. 459 meint. Das mag allenfalls für den Fall einer vollständigen Abkopplung gelten (wie etwa in Nordkorea).

150

Zu den Legitimitätsanforderungen im Einzelnen unten bei Frage III.

151

Nicht nur symbolisch steht dafür die von Donald Trump geplante Grenzmauer an der Grenze zu Mexiko.

152

Z. Baumann, Retrotopia, S. 9.

153

Ich glaube allerdings nicht, dass dies der richtige Weg ist. Siehe dazu unten bei Frage X.

154

Vgl. Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13.

155

E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 230.

156

Dazu auch G. Orwell, Über Nationalismus, 2020.

157

Die Wiederbelebung des modernen Staates muss mithin nicht mit nationaler Abschottung einhergehen, sondern kann in einer kosmopolitisch-progressiven Form vollzogen werden, vgl. auch die Analyse von D. della Porta, Progressive und regressive Politik im späten Neoliberalismus, in: H. Geiselberger (Hrsg.), Die große Regression, S. 57ff.

158

Siehe auch J. Osterhammel, Die Verwandlung der Welt, S. 584. Siehe auch P. Alter, Nationalismus, S. 96ff.

159

Vgl. auch P. Alter, Nationalismus, S. 10f., der freilich auch auf mit dem Nationalismus verknüpfte Hoffnungen verweist.

160

Y. Mounk, Der Zerfall der Demokratie, S. 240ff. Ähnlich T. Dorn in ihrem Buch „Deutsch, nicht Dumpf“, S. 175: „Warum erkennen wir nicht an, dass der liberal verfasste, kulturell nicht beliebige, aber dennoch heterogene Nationalstaat – einstweilen zumindest – das beste Gehäuse für unser gemeinschaftlich-gesellschaftliches Leben darstellt, weil er einerseits unsere Bedürfnisse nach einer Wir-Identifikation befriedigen kann, uns andererseits Offenheit und Toleranz und Rechtsstaatlichkeit lehrt?“

161

A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 285ff. Siehe auch bei Frage X.

162

H. Dreier, Staat ohne Gott, 2018.

163

Vgl. P.C. Schmitter, The European Community as an Emergent and Novel Form of Political Domination, Estudio/Working Paper 1991/26, S. 12ff. bezogen auf die damalige Europäische Gemeinschaft.

164

R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387 (389).

165

F. Fukuyama, The End of History?, The National Interest, Summer 1989 sowie ausführlich ders., The End of History and the Last Man, 1992. Siehe zum möglichen “Ende des Endes der Geschichte” auch A. Gat, The Return of Authoritarian Great Powers, Foreign Affairs 2007, 59ff. sowie S. Salzborn, Kampf der Ideen, S. 143.

166

Siehe etwa die Feststellung von W. Reinhard, Geschichte der Staatsgewalt, S. 535 aus dem Jahr 1999: „Der moderne Staat, der sich in vielen hundert Jahren in Europa entwickelt und durch europäische Expansion über die Welt verbreitet hat, existiert nicht mehr.“

167

Im Wesentlichen nicht eingetreten sind insofern auch die Prognosen von M. v. Creveld, Aufstieg und Untergang des Staates, S. 459ff.

168

Vgl. J.-W. Müller, Furcht und Freiheit, S. 22ff., insbesondere S. 24: „Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass selbsterklärte liberale Intellektuelle sich ihrer Sache längst nicht so sicher waren, wie es die klischeehafte Erzählung vom totalen Triumphalismus will.“

169

Vgl. A. Benz, Der moderne Staat, S. 266ff. Siehe auch G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 287.

170

G.F. Schuppert, Staat als Prozess, 2010. Siehe auch T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 43.

171

Siehe auch die Forderung bei R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387 (437).

172

Siehe Frage IX.

173

Siehe Frage VII.

174

Vgl. auch G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 69: „Staatstheorie, will sie auf der Höhe der Zeit bleiben, hat sich also den Herausforderungen der Demokratisierung, Europäisierung, Transnationalisierung, Pluralisierung und Konstitutionalisierung zu stellen.“ Siehe auch M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, 3. Auflage 2016, § 4, Rn. 30.

175

Vgl. auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13: „Es ist offensichtlich, oder sollte es doch sein, dass die politische Theorie sich mit dem Staat befassen und nach der Rolle staatlicher Macht fragen muss.“ Nach hier vertretener Ansicht sollte eine Überwindung des modernen Staates aber auch normativ nicht angestrebt werden, vgl. A. Thiele, Der gefräßige Leviathan, S. 280ff.

176

Vgl. auch R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387ff.

177

A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (3).

178

H. Flassbeck/P. Steinhardt, Gescheiterte Globalisierung, S. 89f.

179

A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (3). Auch Rudolf Smends Integrationslehre bleibt aktuell.

Allgemeine Staatslehre

Подняться наверх