Читать книгу Allgemeine Staatslehre - Alexander Thiele - Страница 18

Fußnoten

Оглавление

180

C. Möllers, Staat als Argument, S. 419. Siehe auch C. Starck, Allgemeine Staatslehre in Zeiten der Europäischen Union, in: ders. (Hrsg.), Woher kommt das Recht, S. 353 (353).

181

H. Willke, Ironie des Staates, S. 7. Siehe dazu auch A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (2).

182

N. Luhmann, Die Wissenschaft der Gesellschaft, S. 457f.

183

C. Möllers, Staat als Argument, S. 419. Noch schärfer formuliert er später in „Der vermisste Leviathan“, S. 113: „Juristische Staatstheorie können wir uns heute weniger denn je als das große Buch denken, dass alles Wissen über ‚den Staat‘ zusammenbringt. Der Traum von einem solchen Buch verfolgt die Rechtswissenschaft zwar bis in die Gegenwart, doch war er schon zu Zeiten Georg Jellineks zu Beginn des 20. Jahrhunderts methodisch ausgeträumt.“

184

C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

185

H. Heller, Staatslehre, 2. Auflage, S. 30ff.

186

G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 25: „Wer heute an die Untersuchung sozialer Grundprobleme geht, dem tritt sogleich der Mangel einer in die Tiefe dringenden Methodenlehre fühlbar entgegen.“

187

Vgl. R. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 1: „Eine Staatslehre passt nicht über den Leisten der ‚Methodeneinheit und Methodenreinheit‘.“

188

J. Lüdemann, Netzwerke, Öffentliches Recht und Rezeptionstheorie, in: S. Boysen u.a. (Hrsg.), Netzwerke, S. 266 (274).

189

Siehe zuletzt ausdrücklich R. Hirschl/J. Mertens, Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 105ff.

190

V. Frick, Die Staatsrechtslehre im Streit um ihren Gegenstand. Die Staats- und Verfassungsdebatten seit 1979, 2018.

191

Ausgelöst durch R. Thaler/C. Sunstein, Nudge. Improving Decisions about Health, Wealth and Happiness, 2008. Dazu R. Neumann, Libertärer Paternalismus. Theorie und Empirie staatlicher Entscheidungsarchitektur, 2013; S. Gerg, Nudging: Verfassungsrechtliche Maßstäbe für das hoheitliche Einwirken auf die innere Autonomie des Bürgers, 2019; A. Kemmerer/C. Möllers/M. Steinbeis/G. Wagner (Hrsg.), Choice Architecture in Democracies: exploring the legitimacy of nudging, 2016; N.S. Kronenberger, Nudging als Steuerungsinstrument des Rechts, 2019.

192

Dazu etwa H. Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip: Möglichkeiten und Grenzen der ökonomischen Analyse des Rechts, 4. Auflage 2015; A. v. Aaken/A. Steinbach, Ökonomische Analyse des Völker- und Europarechts, 2019.

193

Siehe insbesondere R. Hirschl, Comparative Matters: The Renaissance of Comparative Constitutional Law, 2014 sowie (knapp) R. Hirschl/J. Mertens, Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 115 (115f.).

194

C. Möllers, Staat als Argument, S. 419.

195

T. Vesting, Staatstheorie, Rn. 38.

196

H.-J. Rheinberger, Experimentalsysteme und epistemische Dinge, S. 173.

197

Auch innerhalb der deutschen (bzw. kontinantalen) Rechtswissenschaft stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit sich die strikte Trennung zwischen dem Öffentlichen Recht und dem Privatrecht noch als sinnvoll erweist – gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Europäisierung des Rechts. Zumindest scheint die bisweilen eher zufällige und allein historisch zu begründende Aufteilung der Rechtsmaterien auf die beiden Teilgebiete nicht immer zu völlig befriedigenden Ergebnissen zu führen. Eine Kooperation von WissenschaftlerInnen der beiden Gebiete (etwa durch gemeinsame Forschungsprojekte) wäre zweifellos gewinnbringend. Siehe dazu zuletzt U.J. Schröder, Das Verhältnis von öffentlichem Recht und Privatrecht, DVBl. 2019, 1097ff.; M. Seckelmann, Kategoriale Unterscheidung von Öffentlichem und Privatem Recht?, DVBl. 2019, 1107ff.; F. Becker, Öffentliches und Privates Recht, NVwZ 2019, 1385ff. sowie A. Jakab/L. Kirchmair, Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht als genetischer Fehler in der DNA kontinentaler Rechtsordnungen, Der Staat 58 (2019), 345ff. Die Bedeutung dieser Frage zeigt sich in Deutschland aktuell bei der Diskussion um den „Berliner Mietendeckel“, wo es aus kompetenzrechtlicher Sicht auch um die Frage geht, ob es sich dabei um Privat- oder Öffentliches Recht handelt.

198

Siehe auch S. Breuer, Der Staat, 1998, S. 11f.

199

R. Hirschl/J. Mertens, Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 105 (106). Für eine stärkere interdisziplinäre Verknüpfung der Rechts- und der Sozialwissenschaft zuvor schon R. Hirschl, Verfassungsrecht und vergleichende Politikwissenschaft – an den Grenzen der Disziplinen, in: M. Hein/F. Petersen/S. v. Steinsdorff (Hrsg.), Die Grenzen der Verfassung, S. 15ff.

200

R. Hirschl/J. Mertens, Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 105 (123).

201

C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 113: „Diese Einsicht schließt nicht aus, dass es nach wie vor interessant sein mag, von sozialwissenschaftlicher wie von rechtswissenschaftlicher Seite zu suchen und zu sichten. Gerade die methodischen Einwände gegen eine engere Zusammenführung recht- und sozialwissenschaftlicher Forschung könnten sich jedenfalls aus Sicht der Rechtswissenschaften auf Dauer entschärfen.“

202

C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 114.

203

Dazu zuletzt B. Oppermann/J. Stender-Vorwachs (Hrsg.), Autonomes Fahren, 2. Auflage 2019.

204

A. Doering-Manteuffel/B. Greiner/O. Lepsius (Hrsg.), Der Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, 2015.

205

R. Hirschl/J. Mertens, Interdisziplinarität als Bereicherung. An den Grenzen von Verfassungsrecht und vergleichender Politikwissenschaft, in: J. Münch/A. Thiele (Hrsg.), Verfassungsrecht im Widerstreit, S. 105 (116).

206

Siehe beispielhaft J. Lüdemann, Netzwerke, Öffentliches Recht und Rezeptionstheorie, in: S. Boysen u.a., Netzwerke, S. 266 (275ff.). Speziell für das Verwaltungsrecht I. Augsberg (Hrsg.), Extrajuridisches Wissen im Verwaltungsrecht, 2013.

207

Vgl. auch C. Möllers, Der vermisste Leviathan, S. 113.

208

Speziell zum unsicheren Umgang der Jurisprudenz mit Fragen der Wirklichkeit A. Voßkuhle, Methode und Pragmatik, in: H. Bauer u.a., Umwelt, Wirtschaft und Recht, S. 171 (185).

209

Siehe dazu A. Thiele, Die Europäische Zentralbank, S. 69ff.

210

Es handelt sich insoweit vor allem um eine deutsche Debatte. Die Rechtswissenschaften in anderen Ländern (nicht zuletzt im angelsächsischen Raum einschließlich Südafrika) greifen zumeist ganz selbstverständlich auf wirklichkeitswissenschaftliche Erkenntnisse zurück.

Allgemeine Staatslehre

Подняться наверх