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Menschenrecht und Elternpflicht
ОглавлениеArtikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt:
1. Jeder Mensch hat Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein, die höheren Studien sollen allen nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Leistungen in gleicher Weise offenstehen.
2. Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziele haben. Sie soll Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
3. In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Immer wieder kursieren Geschichten von Eltern, die sich weigern, ihre Kinder in einer deutschen Regelschule anzumelden. Meist spielen dabei religiöse Gründe eine Rolle. Die Geschichten enden gern in Talkshows – und bzw. oder in einem Auslands-„Asyl“. In Deutschland gilt die Schulpflicht, die in der Regel neun, in manchen Bundesländern zehn Schulbesuchsjahre umfasst. Es geht also um die tatsächlich in der Schule verbrachten Schuljahre – wer einmal in der Grundschule und einmal in der Unterstufe sitzen bleibt, hat bereits nach der siebten oder achten Klasse die Schulpflicht erfüllt und wird auf Antrag weiterbeschult. Anders allerdings ist es mit übersprungenen Klassen, die mitgezählt werden, obwohl sie nicht besucht wurden.
Nach der Vollschulpflicht setzt die Berufsschulpflicht ein, der z.B. durch den Besuch der Berufsschule im dualen System im Rahmen einer Ausbildung Folge geleistet werden kann. Mit dem Abschluss der Berufsausbildung oder dem zwölften Schulbesuchsjahr endet auch die Berufsschulpflicht.
An schulischer Bildung teilzunehmen ist aber nicht nur eine Pflichtübung. Es ist ein Recht. Lernen gehört zum Leben. Bildung ist überlebenswichtig – so sehr, dass sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert wurde.
Ein solches Grundrecht schützt Kinder vor allem im Grundschulalter gegen andere Interessen von Eltern. Zum Menschenrecht wurde Bildung auch deshalb, weil sie über die Verbesserung der Situation jedes einzelnen Menschen von Kindesbeinen an erst das Wohl des Gemeinwesens möglich macht.
Zur Erziehungsverantwortung der Eltern gehört, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder zu sorgen. Aufgabe der Lehrer ist es, darauf zu achten, dass sie es auch tun. Eltern oder Lehrer jeweils allein werden es jedoch nicht schaffen, häufig schulschwänzende Kinder zum Schulbesuch zu bewegen. Hier müssen Eltern, Lehrer und der schulpsychologische Dienst, ggf. auch die Polizei, zusammenarbeiten. Ältere Schülerinnen und Schüler können als „Paten“ zu Abholdiensten eingeteilt werden. Wichtig ist, dem schulschwänzenden Kind das Schwänzen so schwer und unbequem wie möglich zu machen und es – in Maßen – bei Schulbesuch durch stärkere Beteiligungsangebote zu „belohnen“.