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2.2 Recht der WTO

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Die Welthandelsorganisation (WTO) nimmt nicht spezifisch den Rundfunk, wohl aber in zunehmendem Maß die Medien in ihrer Eigenschaft als audiovisuelle Güter und Dienstleistungen in Bezug.[21] Dies gilt für das den Warenhandel betr. General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) und das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (Agreement on Technical Barriers to Trade, TBT) ebenso wie für das Dienstleistungsabkommen General Agreement on Trade in Services (GATS).

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Die im Rahmen der WTO getroffenen Handelsvereinbarungen zielen wesentlich auf eine Ordnung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungshandels ab, die nationale Handelspolitiken zugunsten eines freien Welthandels diszipliniert und insbesondere der Abschottung von Märkten entgegenwirkt. Das GATT richtet sich wesentlich auf den Abbau von Handelshemmnissen in Form von etwa Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten oder -kontingenten. Tragendes Grundprinzip ist das der Nichtdiskriminierung, welches sowohl im allgemeinen Meistbegünstigungsprinzip (Art. I GATT) als auch im Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. III GATT) seinen Ausdruck findet. Im Rahmen des GATS, das sich gegen Maßnahmen richtet, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen, gehört letzteres (Art. XVII GATS) zusammen mit dem Marktzugang (Art. XVI GATS) lediglich zu den spezifischen Pflichten der Vertragsparteien. Sie finden nur dann und nur insoweit Geltung, als konkrete Zugeständnisse von den Parteien für bestimmte Wirtschaftssektoren gemacht wurden. Auch die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes kann durch entsprechende Erklärung eines Mitgliedstaates ausgeschlossen werden. Der Telekommunikationsbereich nimmt hier insofern eine Sonderstellung ein, als er einen Dienstleistungssektor darstellt, der wiederum Grundlage für andere wirtschaftliche Tätigkeiten ist. Um zu verhindern, dass Zugeständnisse in anderen Bereichen nicht indirekt durch Beschränkungen der Telekommunikation zunichte gemacht werden, verpflichten die Bestimmungen einer entsprechenden Anlage zum GATS die Mitgliedstaaten, Dienstleistungsanbietern angemessenen und diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen. Im Bereich der audiovisuellen Medien, einschließlich der Presse und der elektronischen Medien, hat die Liberalisierung des Dienstleistungshandels vor dem Hintergrund nationaler Interessen an der Erhaltung und dem Schutz kultureller Identität und Souveränität bereits im Rahmen der Verhandlungen zu Konflikten geführt.[22] Ausnahmeregelungen für den kulturellen Sektor setzten sich jedoch nicht durch. So ist auf audiovisuelle Erzeugnisse, die Waren i.S.d. GATT darstellen, das GATT uneingeschränkt anwendbar. Mangels entsprechender Verpflichtungszusagen bestehen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem GATS jedoch keine Verpflichtungen für den audiovisuellen Dienstleistungsbereich. Auch bezüglich des Meistbegünstigungsgrundsatzes wurden zahlreiche Ausnahmen erklärt. Wegen des unterschiedlichen Liberalisierungsniveaus ist daher die Einordnung audiovisueller Erzeugnisse als Ware oder Dienstleistung von besonderer Bedeutung, da sie über die Anwendung des GATT oder des GATS entscheidet.[23] Dem Dienstleistungssektor werden insbesondere Produktion und Vertrieb von Kino- und Videofilmen, die Vorführung von Kinofilmen sowie Hörfunk- und Fernsehdienste zugerechnet.[24] Schwierigkeiten bereitet vor allem die Einordnung digitaler Produkte.[25]

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Ein weiteres wichtiges Abkommen neben dem GATT und dem GATS ist das Abkommen zu Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) über den Handel mit geistigem Eigentum. Zusammen mit weiteren Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums spielt es außerhalb der WTO eine wichtige Rolle.[26]

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Entsteht auf zwischenstaatlicher Ebene Streit über die Anwendung und Auslegung der Abkommen, so richtet sich dessen Schlichtung nach dem Streitbeilegungsabkommen der WTO, dem Dispute Settlement Understanding (DSU).

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