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1. Rundfunkfreiheit

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Verfassungsrechtlich ist die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geregelt.[8] Art. 5 Abs. 1 GG kennt neben der Rundfunkfreiheit vier weitere Ausprägungen der Medienfreiheiten nämlich die Meinungsfreiheit,[9] die Informationsfreiheit,[10] die Pressefreiheit und die Filmfreiheit. Die Pressefreiheit[11] schützt alle zur Verbreitung geeigneten Druckerzeugnisse, wobei es für den Begriff des Druckerzeugnisses allein auf das gedruckte Wort und nicht auf das zu bedruckende Material ankommt.[12] Die Filmfreiheit[13] schützt die Berichterstattung durch den Film als chemisch-optischen oder digitalen Tonträger, der durch Vorführung verbreitet wird.[14] Im Gegensatz zu Letzterer schützt die Rundfunkfreiheit die elektromagnetische Verbreitung von Informationen.[15]

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Wegen der Doppelnatur des Rundfunks als Kultur- und Wirtschaftsgut steht die Rundfunkfreiheit innerhalb des Grundgesetzes in einem Spannungsverhältnis zu anderen Grundrechten.[16] Für die Medienwirtschaft ist das Verhältnis zu den Wirtschaftsgrundrechten der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 14 GG besonders bedeutsam. Hier kommt die wirtschaftliche Bedeutung des Rundfunks zum Tragen. Allein die Werbeeinnahmen im Rundfunkbereich betrugen 2016 4,61 Mrd. EUR,[17] von denen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk etwa 0,3 Mrd. entfielen.[18] Diesem Betrag standen knapp 7,82 Mrd. EUR Gebühreneinnahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrages gegenüber.[19] Das Spannungsverhältnis zur Berufs- und Eigentumsfreiheit hat für das Rundfunkrecht die aus kartell-, aber auch aus rundfunkkonzentrationsrechtlichen Gründen[20] gescheiterte Fusion von ProSiebenSat.1 und Axel Springer[21] deutlich vor Augen geführt.[22] Sowohl das Kartellrecht, als auch die von Art. 5 Abs. 1 GG aufgeladenen vielfaltssichernden Regelungen der §§ 25 ff. RStV, können in der Anwendung durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK), die unternehmerischen Freiheiten der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 14 GG nennenswert beeinträchtigen. Bezüglich des Vertriebs und/oder Inhalts ihrer Medienangebote unterliegt die freie unternehmerische Betätigung Schranken, die zu Verboten im Hinblick auf den Erwerb anderer Medienunternehmen führen können. Dieses Ergebnis ist aus unternehmerischer Sicht oft unverständlich und schwer hinnehmbar. Es liegt aber im Ansatz rundfunkrechtlich nahe, zumal die konzentrationsrechtliche Sicherung das wirtschaftliche Fortkommen eines Unternehmens nicht im Auge hat.[23] Es geht vielmehr allein um die Sicherung von Meinungsvielfalt in einem funktionsfähigen Wettbewerb der Rundfunkveranstalter, damit die Möglichkeit einer unabhängigen Meinungsbildung erhalten bleibt. Durch die 9. Novelle des GWB[24] haben die digitalen Märkte nun mehr Berücksichtigung gefunden. Dies ist insofern von besonderer Relevanz als die Konvergenz der Medien und der zunehmende Fokus auf der Digitalisierung den Wettbewerb beeinflusst und verändert. Die Novelle sieht durch die Einfügung des § 30 Abs. 2b GWB als bereichsspezifische Sonderregelung vor, dass Kooperationen von Presseverlagen im verlagswirtschaftlichen Bereich erleichtert werden, um diese zu stärken.[25] Ein weiteres Ziel ist eine Verbesserung der verfahrensrechtlichen Zusammenarbeit der Kartellbehörden mit den Landesmedienanstalten, der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und den Datenschutzbehörden.[26]

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Da sich das Medienkonzentrationsrecht auf Bundesebene[27] allein an bundesweiten Zuschaueranteilen orientiert, wird es insbesondere im Landesrecht zunehmend als unzureichend begriffen. Neben den Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag etablieren sich daher neue Ansätze. Etwa Nordrhein-Westfalen verabschiedete Ende 2009 ein neues Landesmediengesetz, in dessen Fokus konzentrationsrechtliche Regelungen im Hinblick auf mediengattungsübergreifende Beteiligungen von Verlegern an Rundfunkunternehmen stehen.[28]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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