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2. Rundfunkbegriff

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Neue Angebotsformen via Internet gewinnen im modernen Rundfunkrecht an Bedeutung und sind als Informations- und Unterhaltungsmedien aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Sie erreichen den Nutzer per Fernseher, Desktop und insbesondere auch auf mobilen Endgeräten. Dennoch nimmt der Rundfunk und namentlich das Leitmedium Fernsehen[29] aufgrund seiner „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“[30] nach wie vor eine Sonderstellung in der Medienrechtsordnung ein.[31] Dem durchschnittlichen Rezipienten sind auch in Zeiten immer weiter Platz greifender multimedialer Techniken keine Informations- und Unterhaltungsmedien so nah wie Fernsehen und Radio. Allerdings ermöglicht die fortschreitende mediale Konvergenz[32] den Nutzern, die klassischen Medieninhalte in gleicher Weise über das Internet abzurufen. Dieses wird damit zunehmend als Transportweg wahrgenommen. So kann der Nutzer das laufende Rundfunkprogramm über den OTT-Dienst Zattoo mittels App oder im Browser fast zeitgleich über das Internet abrufen. Schließt er sein Gerät an den Bildschirm seines TV-Gerätes an oder nutzt er Angebote wie Apple-TV oder Amazon Fire TV kann er den OTT-Dienst direkt am TV ansteuern und mit einer Fernbedienung zwischen den Sendern wählen. Insoweit ist es für den Nutzer im Ergebnis kaum noch relevant und unterscheidbar auf welchem Verbreitungsweg er Rundfunk konsumiert. Zudem hat das Internet aber auch durch die Übermittlung eigener Inhalte an Bedeutung gewonnen und tritt insoweit zunehmend in Konkurrenz zu Rundfunk und Printmedien, wobei im Rahmen der jüngeren Zielgruppe zwischen 14 und 29 Jahren schon seit geraumer Zeit Verschiebungen zu Lasten dieser Medien erkennbar sind.[33]

Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht

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