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2.1 Der klassische Rundfunkbegriff

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Der Begriff des Rundfunks wird in der Verfassung nicht definiert, sondern vorausgesetzt,[34] wobei auch das BVerfG nicht mit einer Bestimmung des sich aus seiner Sicht wandelnden[35] Begriffs aufwartet.[36] Dieser ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rundfunks für die Demokratie entwicklungsoffen, also weit und dynamisch auszulegen, damit er neue technische Möglichkeiten und Verbreitungsformen erfassen kann, die seiner Funktion dienen.[37]

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Nach der engeren[38] einfachgesetzlichen[39], Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG konkretisierenden Definition des § 2 Abs. 1 S. 1 RStV ist „Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.“ Der Rundfunkbegriff setzt also den Empfang eines an die Allgemeinheit gerichteten Angebots voraus, das mittels Funktechnik verbreitet wird („unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“). Seit dem 12. RÄStV verzichtet die einfachgesetzliche Definition auf den Begriff der Darbietung und setzt stattdessen auf das Merkmal des zeitgleichen Empfangs. Daraus folgt, dass Rundfunk ausschließlich lineare Angebote erfasst, also solche, deren Start- und Endzeitpunkt nicht aktiv durch den Zuschauer beeinflusst werden kann.[40]

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